Überwachungsverordnung (ÜVO) Fundstelle

ÜVO - Überwachungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Überwachung des Fernmeldeverkehrs (Überwachungsverordnung - ÜVO)
StF: BGBl. II Nr. 418/2001

Änderung

idF:

BGBl. II Nr. 559/2003

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 89 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Justiz verordnet:

In Kraft seit 01.12.2001 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Überwachungsverordnung (ÜVO) Fundstelle


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Überwachungsverordnung (ÜVO) Fundstelle selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Überwachungsverordnung (ÜVO) Fundstelle


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Überwachungsverordnung (ÜVO) Fundstelle


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Überwachungsverordnung (ÜVO) Fundstelle eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ÜVO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 6 ÜVO