Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Verlautbarungen
§ 5. Die in dieser Verordnung zitierten Unterlagen mit technischem Inhalt liegen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie während der Amtsstunden zur Einsicht auf.
In Kraft seit 01.12.2001 bis 31.12.9999
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