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Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
1. |
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3. |
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3a. | „Voice over LTE“ (VoLTE) eine nach dem Standard ETSI TR 122 973 V13.0.0 über einen öffentlichen Telefondienst gemäß § 3 Z 16 TKG 2003 aufgebaute Verbindung, die eine zwei- oder mehrseitige Echtzeit-Kommunikation ermöglicht; | |||||||||
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Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
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3a. | „Voice over LTE“ (VoLTE) eine nach dem Standard ETSI TR 122 973 V13.0.0 über einen öffentlichen Telefondienst gemäß § 3 Z 16 TKG 2003 aufgebaute Verbindung, die eine zwei- oder mehrseitige Echtzeit-Kommunikation ermöglicht; | |||||||||
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