Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt die Gestaltung der technischen Einrichtungen zur Gewährleistung der Überwachung eines Fernmeldeverkehrs nach den Bestimmungen der StPO.
In Kraft seit 01.12.2001 bis 31.12.9999
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