§ 3 ÜVO Bereitzuhaltende Funktionen

ÜVO - Überwachungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
  1. (1)Absatz einsBetreiber haben in ihren Anlagen die Funktionen bereitzuhalten, die in der Lage sind über aktive Mitwirkung des Betreibers im Einzelfall die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zu gewährleisten, die
    1. 1.Ziffer einsvon dem zu überwachenden Teilnehmeranschluss ausgeht oder für diesen bestimmt ist,
    2. 2.Ziffer 2zu Datenspeichern geleitet wird, die dem Teilnehmeranschluss zugeordnet sind, oder die aus solchen Datenspeichern abgerufen wird.
  2. (2)Absatz 2Betreiber haben in ihren Anlagen die Funktionen bereitzuhalten, die in der Lage sind, die Inhaltsdaten sowie die sonstigen mit der Überwachung der Telekommunikation in Zusammenhang stehenden erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen:
    1. 1.Ziffer einsdie Adresse des zu überwachenden Teilnehmeranschlusses;
    2. 2.Ziffer 2die von dem zu überwachenden Teilnehmeranschluss aus gewählten Adressen, auch wenn keine Verbindung zustande kommt,
    3. 3.Ziffer 3die von dem zu überwachenden Teilnehmeranschluss aus gewählten unvollständigen Adressen, falls ein begonnener Verbindungsversuch vorzeitig beendet wird;
    4. 4.Ziffer 4die Adressen der Teilnehmeranschlüsse, von denen aus der zu überwachende Teilnehmeranschluss gewählt wird, auch wenn keine Verbindung zustande kommt;
    5. 5.Ziffer 5bei der Inanspruchnahme von Diensten, welche die Telekommunikation um- oder weiterleiten (Rufumleitung oder Rufweiterschaltung), die Adresse der Um- oder Weiterleitung, bei virtuellen Anschlüssen die jeweils zugeordneten physikalischen Anschlüsse;
    6. 6.Ziffer 6bei zu überwachenden Teilnehmeranschlüssen, die fallweise einem anderen Anschluss zugeordnet werden können, die Adresse dieses anderen Anschlusses;
    7. 7.Ziffer 7den jeweils angeforderten oder in Anspruch genommenen Dienst oder das Dienstemerkmal;
    8. 8.Ziffer 8die technische Ursache für den Abbau oder das Nichtzustandekommen der zu überwachenden Verbindung;
    9. 9.Ziffer 9bei zu überwachenden Mobilanschlüssen die Funkzellen, über die die zu überwachende Verbindung abgewickelt wird;
    10. 10.Ziffer 10zumindest zwei der folgenden Angaben:
      1. a)Litera aBeginn der Verbindung oder des Verbindungsversuchs mit Datum und Uhrzeit;
      2. b)Litera bEnde der Verbindung oder des Verbindungsversuchs mit Datum und Uhrzeit;
      3. c)Litera cDauer der Verbindung.
  3. (3)Absatz 3Die Verpflichtungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 10 treffen den Betreiber im Einzelfall nur, soweit ihm dies auf Grund wirtschaftlicher und technischer Gegebenheiten zumutbar ist.Die Verpflichtungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 10 treffen den Betreiber im Einzelfall nur, soweit ihm dies auf Grund wirtschaftlicher und technischer Gegebenheiten zumutbar ist.
  4. (4)Absatz 4Betreiber haben in ihren Anlagen die Funktionen bereitzuhalten, die in der Lage sind, über aktive Mitwirkung des Betreibers im Einzelfall die an der Schnittstelle bereitgestellten Daten eindeutig einer bestimmten richterlichen Anordnung zuzuordnen und, in Fällen, in denen Inhaltsdaten und die in Abs. 2 Z 1 bis 9 angeführten Daten auf voneinander getrennten Wegen von der Schnittstelle zu der Übernahmeschnittstelle übermittelt werden, die Inhaltsdaten und die jeweils zugehörigen Daten nach Abs. 2 Z 1 bis 9 so zu kennzeichnen, dass sie einander zweifelsfrei zugeordnet werden können.Betreiber haben in ihren Anlagen die Funktionen bereitzuhalten, die in der Lage sind, über aktive Mitwirkung des Betreibers im Einzelfall die an der Schnittstelle bereitgestellten Daten eindeutig einer bestimmten richterlichen Anordnung zuzuordnen und, in Fällen, in denen Inhaltsdaten und die in Absatz 2, Ziffer eins bis 9 angeführten Daten auf voneinander getrennten Wegen von der Schnittstelle zu der Übernahmeschnittstelle übermittelt werden, die Inhaltsdaten und die jeweils zugehörigen Daten nach Absatz 2, Ziffer eins bis 9 so zu kennzeichnen, dass sie einander zweifelsfrei zugeordnet werden können.
  5. (5)Absatz 5Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß auch fürDie Absatz eins bis 3 gelten sinngemäß auch für
    1. 1.Ziffer einsTelekommunikationsverbindungen mit mehr als einer Gegenstelle, soweit und solange der zu überwachende Teilnehmeranschluss an einer solchen Verbindung teilnimmt;
    2. 2.Ziffer 2Telekommunikationsverbindungen, die für den zu überwachenden Teilnehmeranschluss bestimmt sind oder von diesem aufgebaut werden, wenn dieser Teilnehmeranschluss fallweise einem anderen Teilnehmeranschluss zugeordnet ist oder die Verbindung von einem anderen Teilnehmeranschluss angenommen wird;
    3. 3.Ziffer 3Fälle, in denen für den zu überwachenden Teilnehmeranschluss mehrere Telekommunikationsverbindungen gleichzeitig bestehen.
In Kraft seit 01.12.2001 bis 31.12.9999
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