§ 41 UbG Bekanntgabe der Anstalt

Unterbringungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999

Der ärztliche Leiter einer Krankenanstalt, für die die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten (§ 2), hat dies dem Vorsteher des Bezirksgerichts, in dessen Sprengel die Anstaltpsychiatrische Abteilung liegt, unverzüglich bekanntzugeben.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.01.1991 bis 30.06.2010

Der ärztliche Leiter einer Krankenanstalt, für die die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten (§ 2), hat dies dem Vorsteher des Bezirksgerichts, in dessen Sprengel die Anstaltpsychiatrische Abteilung liegt, unverzüglich bekanntzugeben.

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