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(1) Förderungen können gewährt werden.:
a) | für die Errichtung von Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen; | |||||||||
b) | für den Ersterwerb von Wohnhäusern und Wohnungen; | |||||||||
c) | für die Sanierung von Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen. |
(2) Im Zusammenhang mit der Förderung der Errichtung von Wohnhäusern können auch Förderungen für die Errichtung von Geschäftsräumen gewährt werden, wenn diese der ärztlichen Betreuung, der Versorgung der Wohnbevölkerung mit Waren oder Dienstleistungen des täglichen Bedarfes oder der Revitalisierung von Ortskernen durch Unterbringung von Kleinhandwerksbetrieben dienen und ohne Gewährung der Förderung nicht errichtet würden.
(3) Förderungen können weiters gewährt werden für die Finanzierung der Aufbringung der Eigenmittel (§ 7) bei der Errichtung von Wohnungen und Eigenheimen in verdichteter Bauweise und beim Ersterwerb von solchen Wohnungen und Eigenheimen. Bei der Errichtung und beim Ersterwerb von anderen Eigenheimen wird eine solche Förderung nur in Härtefällen gewährt.
(4) Von einer Förderung sind ausgeschlossen:
a) | Wohnhäuser, Wohnungen und Wohnheime, die nicht zur Befriedigung des regelmäßigen Wohnbedürfnisses der Bewohner bestimmt sind; | |||||||||
b) | zu sanierende Wohnhäuser, die zu mehr als der Hälfte im Eigentum des Bundes oder des Landes stehen, außer der Wohnungsinhaber sucht um die Gewährung einer Förderung an. |
(1) Förderungen können gewährt werden.:
a) | für die Errichtung von Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen; | |||||||||
b) | für den Ersterwerb von Wohnhäusern und Wohnungen; | |||||||||
c) | für die Sanierung von Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen. |
(2) Im Zusammenhang mit der Förderung der Errichtung von Wohnhäusern können auch Förderungen für die Errichtung von Geschäftsräumen gewährt werden, wenn diese der ärztlichen Betreuung, der Versorgung der Wohnbevölkerung mit Waren oder Dienstleistungen des täglichen Bedarfes oder der Revitalisierung von Ortskernen durch Unterbringung von Kleinhandwerksbetrieben dienen und ohne Gewährung der Förderung nicht errichtet würden.
(3) Förderungen können weiters gewährt werden für die Finanzierung der Aufbringung der Eigenmittel (§ 7) bei der Errichtung von Wohnungen und Eigenheimen in verdichteter Bauweise und beim Ersterwerb von solchen Wohnungen und Eigenheimen. Bei der Errichtung und beim Ersterwerb von anderen Eigenheimen wird eine solche Förderung nur in Härtefällen gewährt.
(4) Von einer Förderung sind ausgeschlossen:
a) | Wohnhäuser, Wohnungen und Wohnheime, die nicht zur Befriedigung des regelmäßigen Wohnbedürfnisses der Bewohner bestimmt sind; | |||||||||
b) | zu sanierende Wohnhäuser, die zu mehr als der Hälfte im Eigentum des Bundes oder des Landes stehen, außer der Wohnungsinhaber sucht um die Gewährung einer Förderung an. |