§ 5 TWFG 1991 Gegenstand der Förderung

Wohnbauförderungsgesetz 1991 - TWFG 1991, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1996 bis 31.12.9999

(1) Förderungen können gewährt werden.:

a)

für die Errichtung von Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen;

b)

für den Ersterwerb von Wohnhäusern und Wohnungen;

c)

für die Sanierung von Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen.

(2) Im Zusammenhang mit der Förderung der Errichtung von Wohnhäusern können auch Förderungen für die Errichtung von Geschäftsräumen gewährt werden, wenn diese der ärztlichen Betreuung, der Versorgung der Wohnbevölkerung mit Waren oder Dienstleistungen des täglichen Bedarfes oder der Revitalisierung von Ortskernen durch Unterbringung von Kleinhandwerksbetrieben dienen und ohne Gewährung der Förderung nicht errichtet würden.

(3) Förderungen können weiters gewährt werden für die Finanzierung der Aufbringung der Eigenmittel (§ 7) bei der Errichtung von Wohnungen und Eigenheimen in verdichteter Bauweise und beim Ersterwerb von solchen Wohnungen und Eigenheimen. Bei der Errichtung und beim Ersterwerb von anderen Eigenheimen wird eine solche Förderung nur in Härtefällen gewährt.

(4) Von einer Förderung sind ausgeschlossen:

a)

Wohnhäuser, Wohnungen und Wohnheime, die nicht zur Befriedigung des regelmäßigen Wohnbedürfnisses der Bewohner bestimmt sind;

b)

zu sanierende Wohnhäuser, die zu mehr als der Hälfte im Eigentum des Bundes oder des Landes stehen, außer der Wohnungsinhaber sucht um die Gewährung einer Förderung an.

Stand vor dem 30.09.1996

In Kraft vom 01.10.1991 bis 30.09.1996

(1) Förderungen können gewährt werden.:

a)

für die Errichtung von Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen;

b)

für den Ersterwerb von Wohnhäusern und Wohnungen;

c)

für die Sanierung von Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen.

(2) Im Zusammenhang mit der Förderung der Errichtung von Wohnhäusern können auch Förderungen für die Errichtung von Geschäftsräumen gewährt werden, wenn diese der ärztlichen Betreuung, der Versorgung der Wohnbevölkerung mit Waren oder Dienstleistungen des täglichen Bedarfes oder der Revitalisierung von Ortskernen durch Unterbringung von Kleinhandwerksbetrieben dienen und ohne Gewährung der Förderung nicht errichtet würden.

(3) Förderungen können weiters gewährt werden für die Finanzierung der Aufbringung der Eigenmittel (§ 7) bei der Errichtung von Wohnungen und Eigenheimen in verdichteter Bauweise und beim Ersterwerb von solchen Wohnungen und Eigenheimen. Bei der Errichtung und beim Ersterwerb von anderen Eigenheimen wird eine solche Förderung nur in Härtefällen gewährt.

(4) Von einer Förderung sind ausgeschlossen:

a)

Wohnhäuser, Wohnungen und Wohnheime, die nicht zur Befriedigung des regelmäßigen Wohnbedürfnisses der Bewohner bestimmt sind;

b)

zu sanierende Wohnhäuser, die zu mehr als der Hälfte im Eigentum des Bundes oder des Landes stehen, außer der Wohnungsinhaber sucht um die Gewährung einer Förderung an.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten