§ 45 TVG 2012 Vollziehung

Tierversuchsgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.07.2020 bis 31.12.9999
§ 45.Paragraph 45,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einsin Angelegenheiten des Hochschulwesens, der wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundes sowie hinsichtlich der §§ 35, 37 und 38 Abs. 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowiein Angelegenheiten des Hochschulwesens, der wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundes sowie hinsichtlich der Paragraphen 35,, 37 und 38 Absatz 2, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 43 Abs. 1 und 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowiehinsichtlich des Paragraph 43, Absatz eins, und 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie
  3. 3.Ziffer 3im Übrigen die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister.

Stand vor dem 24.07.2020

In Kraft vom 17.05.2018 bis 24.07.2020
§ 45.Paragraph 45,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einsin Angelegenheiten des Hochschulwesens, der wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundes sowie hinsichtlich der §§ 35, 37 und 38 Abs. 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowiein Angelegenheiten des Hochschulwesens, der wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundes sowie hinsichtlich der Paragraphen 35,, 37 und 38 Absatz 2, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 43 Abs. 1 und 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowiehinsichtlich des Paragraph 43, Absatz eins, und 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie
  3. 3.Ziffer 3im Übrigen die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister.

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