§ 33 TSchG

Tierschutzgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2024

(1) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die Bezirksverwaltungsbehörde.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013) Gegen Entscheidungen der Bezirksverwaltungsbehörde in Verfahren nach diesem Bundesgesetz kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat im Land erhoben werden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.2013

(1) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die Bezirksverwaltungsbehörde.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013) Gegen Entscheidungen der Bezirksverwaltungsbehörde in Verfahren nach diesem Bundesgesetz kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat im Land erhoben werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten