Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die nur den Wirkungsbereich einer Bundesministerin oder eines Bundesministers betreffen, diese Bundesministerin oder dieser Bundesminister betraut.
In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
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