Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie Abgabenbehörden des Bundes haben den dieses Gesetz vollziehenden Einrichtungen auf Verlangen und nach Maßgabe des Abs. 3 Daten über die Höhe der zum Erwerbseinkommen nach § 1 Z 4 zählenden Einkünfte sowie Name (Familienname und Vorname), Sozialversicherungsnummer und Anschrift des Steuerpflichtigen zu übermitteln.Die Abgabenbehörden des Bundes haben den dieses Gesetz vollziehenden Einrichtungen auf Verlangen und nach Maßgabe des Absatz 3, Daten über die Höhe der zum Erwerbseinkommen nach Paragraph eins, Ziffer 4, zählenden Einkünfte sowie Name (Familienname und Vorname), Sozialversicherungsnummer und Anschrift des Steuerpflichtigen zu übermitteln.
(2)Absatz 2Die übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des Anspruches auf Teilpension nach diesem Bundesgesetz verwendet werden und sind, sobald sie nicht mehr benötigt werden, zu löschen oder zu vernichten.
(3)Absatz 3Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung der in Abs. 1 genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten mit Verordnung zu bestimmen.Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung der in Absatz eins, genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten mit Verordnung zu bestimmen.
In Kraft seit 29.05.2002 bis 31.12.9999
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