1.Ziffer einsPension: jede wiederkehrende Leistung, die
a)Litera aBeamtinnen oder Beamten des Ruhestandes auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund oder zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind oder
b)Litera bBundestheaterbediensteten auf Grund des Bundestheater-Pensionsgesetzes, BGBl. Nr. 159/1958,Bundestheaterbediensteten auf Grund des Bundestheater-Pensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,,
gebührt, mit Ausnahme der Kinderzulage;
2.Ziffer 2Vollpension: Pension in ungekürzter Höhe vor Anwendung des § 2;Vollpension: Pension in ungekürzter Höhe vor Anwendung des Paragraph 2 ;,
3.Ziffer 3Pensionistin oder Pensionist: Person, die Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen hat;
4.Ziffer 4Erwerbseinkommen: die Summe der in einem Kalenderjahr aufgrund einer Erwerbstätigkeit erzielten und der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400 (EStG 1988), mit Ausnahme der in § 67 Abs. 3 bis 8 EStG 1988 angeführten Bezüge, wenn sie das Vierzehnfache des im § 5 Abs. 2 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, angeführten Betrages übersteigt.Erwerbseinkommen: die Summe der in einem Kalenderjahr aufgrund einer Erwerbstätigkeit erzielten und der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nach Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400 (EStG 1988), mit Ausnahme der in Paragraph 67, Absatz 3 bis 8 EStG 1988 angeführten Bezüge, wenn sie das Vierzehnfache des im Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, angeführten Betrages übersteigt.
In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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