Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der beklagten Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 4.6.1991 wurde der Unfall, den die Klägerin am 6.11.1990 als Büglerin im Betrieb der G***** L***** OHG Trachtenmodenerzeugung in S***** erlitten hat, gemäß § 175 Abs 1 ASVG als Arbeitsunfall anerkannt. Für die Zeit vom 7.11.1990 bis 30.4.1991 wurde der Klägerin eine Versehrtenrente in Höhe von 20 v.H. der Vollrente, nämlich monatlich 1.385,60 S zugesprochen. Darüber hinaus wurde eine Rente... mehr lesen...