Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Die im § 2 genannten Beträge sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG zu vervielfachen.
In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
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