§ 6 TPG Übergangsbestimmungen

TPG - Teilpensionsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz ist nur auf Pensionen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 erstmals gebühren.
  2. (2)Absatz 2Erwerbseinkommen gemäß § 1 Z 4 lit. c sind dem Gesamteinkommen nur dann hinzuzurechnen, wenn die jeweilige Funktion, auf Grund der ein Erwerbseinkommen bezogen wird, nach dem 31. Dezember 2000 erstmals oder neuerlich angetreten wird.Erwerbseinkommen gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, Litera c, sind dem Gesamteinkommen nur dann hinzuzurechnen, wenn die jeweilige Funktion, auf Grund der ein Erwerbseinkommen bezogen wird, nach dem 31. Dezember 2000 erstmals oder neuerlich angetreten wird.
  3. (3)Absatz 3Abweichend von § 2 Abs. 2 Z 4 lit. a darf der RuhensbetragAbweichend von Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a, darf der Ruhensbetrag
    1. 1.Ziffer einsim Jahr 2001 10%,
    2. 2.Ziffer 2im Jahr 2002 20%,
    3. 3.Ziffer 3im Jahr 2003 30% und
    4. 4.Ziffer 4im Jahr 2004 40%
    der Vollpension nicht überschreiten.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)

  4. (5)Absatz 5Auf Pensionen, die vor dem 1. Jänner 2003 neu angefallen sind, ist § 1 Z 4 lit. b in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Auf Pensionen, die vor dem 1. Jänner 2003 neu angefallen sind, ist Paragraph eins, Ziffer 4, Litera b, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
In Kraft seit 31.12.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 TPG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 TPG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 TPG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 TPG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 TPG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis TPG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 5 TPG
§ 7 TPG