Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz ist nur auf Pensionen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 erstmals gebühren.
(2)Absatz 2Erwerbseinkommen gemäß § 1 Z 4 lit. c sind dem Gesamteinkommen nur dann hinzuzurechnen, wenn die jeweilige Funktion, auf Grund der ein Erwerbseinkommen bezogen wird, nach dem 31. Dezember 2000 erstmals oder neuerlich angetreten wird.Erwerbseinkommen gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, Litera c, sind dem Gesamteinkommen nur dann hinzuzurechnen, wenn die jeweilige Funktion, auf Grund der ein Erwerbseinkommen bezogen wird, nach dem 31. Dezember 2000 erstmals oder neuerlich angetreten wird.
(3)Absatz 3Abweichend von § 2 Abs. 2 Z 4 lit. a darf der RuhensbetragAbweichend von Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a, darf der Ruhensbetrag
1.Ziffer einsim Jahr 2001 10%,
2.Ziffer 2im Jahr 2002 20%,
3.Ziffer 3im Jahr 2003 30% und
4.Ziffer 4im Jahr 2004 40%
der Vollpension nicht überschreiten.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)
(5)Absatz 5Auf Pensionen, die vor dem 1. Jänner 2003 neu angefallen sind, ist § 1 Z 4 lit. b in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Auf Pensionen, die vor dem 1. Jänner 2003 neu angefallen sind, ist Paragraph eins, Ziffer 4, Litera b, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
In Kraft seit 31.12.2003 bis 31.12.9999
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