Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsBeträge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB Sonderzahlungen), zählen nicht zur Vollpension.
(2)Absatz 2Als monatliches Erwerbseinkommen gilt ein Zwölftel des im selben Kalenderjahr erzielten Erwerbseinkommens nach § 1 Z 4. Solange das Erwerbseinkommen des betreffenden Kalenderjahres nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Erwerbseinkommen heranzuziehen.Als monatliches Erwerbseinkommen gilt ein Zwölftel des im selben Kalenderjahr erzielten Erwerbseinkommens nach Paragraph eins, Ziffer 4, Solange das Erwerbseinkommen des betreffenden Kalenderjahres nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Erwerbseinkommen heranzuziehen.
(3)Absatz 3Wird eine selbständige Erwerbstätigkeit neu aufgenommen, so ist der Berechnung der Teilpension vorläufig ein monatliches Erwerbseinkommen von 833 Euro zugrunde zu legen, sofern die Person, die die selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, nicht glaubhaft macht, dass im betreffenden Kalenderjahr voraussichtlich kein oder ein geringeres Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt werden wird.
In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 3 TPG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 TPG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 3 TPG