§ 3 TPG

TPG - Teilpensionsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Beträge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB Sonderzahlungen), zählen nicht zur Vollpension.

(2) Als monatliches Erwerbseinkommen gilt ein Zwölftel des im selben Kalenderjahr erzielten Erwerbseinkommens nach § 1 Z 4. Solange das Erwerbseinkommen des betreffenden Kalenderjahres nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Erwerbseinkommen heranzuziehen.

(3) Wird eine selbständige Erwerbstätigkeit neu aufgenommen, so ist der Berechnung der Teilpension vorläufig ein monatliches Erwerbseinkommen von 833 Euro zugrunde zu legen, sofern die Person, die die selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, nicht glaubhaft macht, dass im betreffenden Kalenderjahr voraussichtlich kein oder ein geringeres Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt werden wird.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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