§ 34 TNSchG 2005 Entschädigung

Naturschutzgesetz 2005 - TNSchG 2005, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.11.2024 bis 31.12.9999
(1) Hat

a)

die Ausweisung eines Natura 2000-Gebietes oder eine Verordnung, mit der ein Gebiet zu einem Schutzgebiet nach den §§ 10, 11, 13, 21 oder 22 erklärt wurde,

b)

eine Verordnung nach § 27 Abs. 4 oder

c)

eine Entscheidung nach § 18 Abs. 2 oder 3 oder nach § 27 Abs. 1

eine erhebliche Ertragsminderung oder eine erhebliche Erschwerung der Bewirtschaftung eines Grundstückes zur Folge, so hat der Eigentümer gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (§ 365 ABGB), soweit diese Nachteile nicht durch wirtschaftliche Vorteile ausgeglichen werden, die sich aus der Ausweisung zum Natura 2000-Gebiet, der betreffenden Verordnung oder der betreffenden Entscheidung ergeben.

(2) Der Eigentümer eines Grundstückes hat gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für jene die Kosten der ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung übersteigenden Kosten, die ihm aus der Erfüllung der Verpflichtungen nach § 27 Abs. 6 und § 31 Abs. 3 lit. b erwachsen, soweit diese Kosten nicht durch wirtschaftliche Vorteile ausgeglichen werden, die sich aus der Erklärung zum Naturdenkmal ergeben.

(3) Der Eigentümer eines Grundstückes, das in ein Natura 2000-Gebiet, in ein Schutzgebiet nach den §§ 10, 11, 13, 21 oder 22 oder in ein nach § 27 Abs. 4 festgelegtes Gebiet einbezogen wird oder das in enger räumlicher Nähe zu einem solchen Gebiet liegt, hat, wenn er im Vertrauen auf die nach den raumordnungs- und baurechtlichen Vorschriften zulässige Bebauung dieses Grundstückes bis zu dem im § 14 Abs. 2 und 16 (Verlautbarung im Landesgesetzblatt bzw. im Verordnungsblatt für Tirol), § 30 Abs. 3 (Beginn der Auflegungsfrist) oder § 31 Abs. 3 (Zustellung der Verständigung) genannten Zeitpunkt nachweisbar Kosten für die Baureifmachung seines Grundstückes aufgewendet hat, gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, wenn aufgrund des § 14 Abs. 5 oder einer Verordnung nach den §§ 10, 11, 13, 21, 22 oder 27 Abs. 4 die naturschutzrechtliche Bewilligung für ein Bauvorhaben versagt wird.

(4) Der Anspruch auf Entschädigung ist, soweit eine gütliche Einigung über die Höhe der Entschädigung nicht zustande kommt, bei sonstigem Verlust innerhalb von zwei Jahren bei der Landesregierung geltend zu machen. Diese Frist beginnt

a)

soweit es sich um Natura 2000-Gebiete handelt, mit dem Ablauf des Tages der Verlautbarung im Landesgesetzblatt bzw. im Verordnungsblatt für Tirol (§ 14 Abs. 2 und 16), in den übrigen Fällen des Abs. 1 lit. a und b mit dem Inkrafttreten der Verordnung, die den Nachteil zur Folge hat, für den eine Entschädigung gebührt;

b)

in den Fällen des Abs. 1 lit. c mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung;

c)

in den Fällen des Abs. 2 mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Erklärung zum Naturdenkmal bzw. mit der Zustellung der Verständigung nach § 31 Abs. 2;

d)

in den Fällen des Abs. 3 mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, mit der die Bewilligung für ein Bauvorhaben versagt wird.

(5) Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Der Wert der besonderen Vorliebe hat außer Betracht zu bleiben. Die Landesregierung hat die Entschädigung nach Anhören mindestens eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen mit Bescheid festzusetzen. Auf das Verfahren ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, der 12. Abschnitt des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, sinngemäß anzuwenden.

(6) Verliert ein Grundstück durch eine der im Abs. 1 genannten Maßnahmen für den Eigentümer auf Dauer seine wirtschaftliche Nutzbarkeit, so ist es auf Verlangen des Eigentümers durch das Land Tirol einzulösen. Die Entschädigung ist, soweit eine gütliche Einigung hierüber oder über die Bereitstellung eines Ersatzgrundstückes durch das Land Tirol nicht erzielt werden kann, von der Landesregierung mit Bescheid festzusetzen. Für die Festsetzung der Entschädigung gilt Abs. 5 sinngemäß.

  1. (1)Absatz einsHat
    1. a)Litera adie Ausweisung eines Natura 2000-Gebietes oder eine Verordnung, mit der ein Gebiet zu einem Schutzgebiet nach den §§ 10, 11, 13, 21 oder 22 erklärt wurde,die Ausweisung eines Natura 2000-Gebietes oder eine Verordnung, mit der ein Gebiet zu einem Schutzgebiet nach den Paragraphen 10,, 11, 13, 21 oder 22 erklärt wurde,
    2. b)Litera beine Verordnung nach § 27 Abs. 4,eine Verordnung nach Paragraph 27, Absatz 4,,
    3. c)Litera ceine Entscheidung nach § 18 Abs. 2 oder 3 oder nach § 27 Abs. 1 odereine Entscheidung nach Paragraph 18, Absatz 2, oder 3 oder nach Paragraph 27, Absatz eins, oder
    4. d)Litera deine Verordnung nach § 25a Abs. 1eine Verordnung nach Paragraph 25 a, Absatz eins,
    eine erhebliche Ertragsminderung oder eine erhebliche Erschwerung der Bewirtschaftung eines Grundstückes zur Folge, so hat der Eigentümer gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (§ 365 ABGB), soweit diese Nachteile nicht durch wirtschaftliche Vorteile ausgeglichen werden, die sich aus der Ausweisung zum Natura 2000-Gebiet, der betreffenden Verordnung oder der betreffenden Entscheidung ergeben.eine erhebliche Ertragsminderung oder eine erhebliche Erschwerung der Bewirtschaftung eines Grundstückes zur Folge, so hat der Eigentümer gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (Paragraph 365, ABGB), soweit diese Nachteile nicht durch wirtschaftliche Vorteile ausgeglichen werden, die sich aus der Ausweisung zum Natura 2000-Gebiet, der betreffenden Verordnung oder der betreffenden Entscheidung ergeben.
  2. (2)Absatz 2Der Eigentümer eines Grundstückes hat gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für jene die Kosten der ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung übersteigenden Kosten, die ihm aus der Erfüllung der Verpflichtungen nach § 27 Abs. 6 und § 31 Abs. 3 lit. b erwachsen, soweit diese Kosten nicht durch wirtschaftliche Vorteile ausgeglichen werden, die sich aus der Erklärung zum Naturdenkmal ergeben.Der Eigentümer eines Grundstückes hat gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für jene die Kosten der ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung übersteigenden Kosten, die ihm aus der Erfüllung der Verpflichtungen nach Paragraph 27, Absatz 6 und Paragraph 31, Absatz 3, Litera b, erwachsen, soweit diese Kosten nicht durch wirtschaftliche Vorteile ausgeglichen werden, die sich aus der Erklärung zum Naturdenkmal ergeben.
  3. (3)Absatz 3Der Eigentümer eines Grundstückes, das in ein Natura 2000-Gebiet, in ein Schutzgebiet nach den §§ 10, 11, 13, 21 oder 22 oder in ein nach § 27 Abs. 4 festgelegtes Gebiet einbezogen wird oder das in enger räumlicher Nähe zu einem solchen Gebiet liegt, hat, wenn er im Vertrauen auf die nach den raumordnungs- und baurechtlichen Vorschriften zulässige Bebauung dieses Grundstückes bis zu dem im § 14 Abs. 2 und 16 (Verlautbarung im Landesgesetzblatt bzw. im Verordnungsblatt für Tirol), § 30 Abs. 3 (Beginn der Auflegungsfrist) oder § 31 Abs. 3 (Zustellung der Verständigung) genannten Zeitpunkt nachweisbar Kosten für die Baureifmachung seines Grundstückes aufgewendet hat, gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, wenn aufgrund des § 14 Abs. 5 oder einer Verordnung nach den §§ 10, 11, 13, 21, 22 oder 27 Abs. 4 die naturschutzrechtliche Bewilligung für ein Bauvorhaben versagt wird.Der Eigentümer eines Grundstückes, das in ein Natura 2000-Gebiet, in ein Schutzgebiet nach den Paragraphen 10,, 11, 13, 21 oder 22 oder in ein nach Paragraph 27, Absatz 4, festgelegtes Gebiet einbezogen wird oder das in enger räumlicher Nähe zu einem solchen Gebiet liegt, hat, wenn er im Vertrauen auf die nach den raumordnungs- und baurechtlichen Vorschriften zulässige Bebauung dieses Grundstückes bis zu dem im Paragraph 14, Absatz 2, und 16 (Verlautbarung im Landesgesetzblatt bzw. im Verordnungsblatt für Tirol), Paragraph 30, Absatz 3, (Beginn der Auflegungsfrist) oder Paragraph 31, Absatz 3, (Zustellung der Verständigung) genannten Zeitpunkt nachweisbar Kosten für die Baureifmachung seines Grundstückes aufgewendet hat, gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, wenn aufgrund des Paragraph 14, Absatz 5, oder einer Verordnung nach den Paragraphen 10,, 11, 13, 21, 22 oder 27 Absatz 4, die naturschutzrechtliche Bewilligung für ein Bauvorhaben versagt wird.
  4. (4)Absatz 4Der Anspruch auf Entschädigung ist, soweit eine gütliche Einigung über die Höhe der Entschädigung nicht zustande kommt, bei sonstigem Verlust innerhalb von zwei Jahren bei der Landesregierung geltend zu machen. Diese Frist beginnt
    1. a)Litera asoweit es sich um Natura 2000-Gebiete handelt, mit dem Ablauf des Tages der Verlautbarung im Landesgesetzblatt bzw. im Verordnungsblatt für Tirol (§ 14 Abs. 2 und 16), in den übrigen Fällen des Abs. 1 lit. a und b mit dem Inkrafttreten der Verordnung, die den Nachteil zur Folge hat, für den eine Entschädigung gebührt;soweit es sich um Natura 2000-Gebiete handelt, mit dem Ablauf des Tages der Verlautbarung im Landesgesetzblatt bzw. im Verordnungsblatt für Tirol (Paragraph 14, Absatz 2 und 16), in den übrigen Fällen des Absatz eins, Litera a und b mit dem Inkrafttreten der Verordnung, die den Nachteil zur Folge hat, für den eine Entschädigung gebührt;
    2. b)Litera bin den Fällen des Abs. 1 lit. c mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung;in den Fällen des Absatz eins, Litera c, mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung;
    3. c)Litera cin den Fällen des Abs. 2 mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Erklärung zum Naturdenkmal bzw. mit der Zustellung der Verständigung nach § 31 Abs. 2;in den Fällen des Absatz 2, mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Erklärung zum Naturdenkmal bzw. mit der Zustellung der Verständigung nach Paragraph 31, Absatz 2 ;,
    4. d)Litera din den Fällen des Abs. 3 mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, mit der die Bewilligung für ein Bauvorhaben versagt wird.in den Fällen des Absatz 3, mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, mit der die Bewilligung für ein Bauvorhaben versagt wird.
  5. (5)Absatz 5Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Der Wert der besonderen Vorliebe hat außer Betracht zu bleiben. Die Landesregierung hat die Entschädigung nach Anhören mindestens eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen mit Bescheid festzusetzen. Auf das Verfahren ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, der 12. Abschnitt des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, sinngemäß anzuwenden.Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Der Wert der besonderen Vorliebe hat außer Betracht zu bleiben. Die Landesregierung hat die Entschädigung nach Anhören mindestens eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen mit Bescheid festzusetzen. Auf das Verfahren ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, der 12. Abschnitt des Tiroler Straßengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1989,, sinngemäß anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6Verliert ein Grundstück durch eine der im Abs. 1 genannten Maßnahmen für den Eigentümer auf Dauer seine wirtschaftliche Nutzbarkeit, so ist es auf Verlangen des Eigentümers durch das Land Tirol einzulösen. Die Entschädigung ist, soweit eine gütliche Einigung hierüber oder über die Bereitstellung eines Ersatzgrundstückes durch das Land Tirol nicht erzielt werden kann, von der Landesregierung mit Bescheid festzusetzen. Für die Festsetzung der Entschädigung gilt Abs. 5 sinngemäß.Verliert ein Grundstück durch eine der im Absatz eins, genannten Maßnahmen für den Eigentümer auf Dauer seine wirtschaftliche Nutzbarkeit, so ist es auf Verlangen des Eigentümers durch das Land Tirol einzulösen. Die Entschädigung ist, soweit eine gütliche Einigung hierüber oder über die Bereitstellung eines Ersatzgrundstückes durch das Land Tirol nicht erzielt werden kann, von der Landesregierung mit Bescheid festzusetzen. Für die Festsetzung der Entschädigung gilt Absatz 5, sinngemäß.

Stand vor dem 14.11.2024

In Kraft vom 01.01.2022 bis 14.11.2024
(1) Hat

a)

die Ausweisung eines Natura 2000-Gebietes oder eine Verordnung, mit der ein Gebiet zu einem Schutzgebiet nach den §§ 10, 11, 13, 21 oder 22 erklärt wurde,

b)

eine Verordnung nach § 27 Abs. 4 oder

c)

eine Entscheidung nach § 18 Abs. 2 oder 3 oder nach § 27 Abs. 1

eine erhebliche Ertragsminderung oder eine erhebliche Erschwerung der Bewirtschaftung eines Grundstückes zur Folge, so hat der Eigentümer gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (§ 365 ABGB), soweit diese Nachteile nicht durch wirtschaftliche Vorteile ausgeglichen werden, die sich aus der Ausweisung zum Natura 2000-Gebiet, der betreffenden Verordnung oder der betreffenden Entscheidung ergeben.

(2) Der Eigentümer eines Grundstückes hat gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für jene die Kosten der ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung übersteigenden Kosten, die ihm aus der Erfüllung der Verpflichtungen nach § 27 Abs. 6 und § 31 Abs. 3 lit. b erwachsen, soweit diese Kosten nicht durch wirtschaftliche Vorteile ausgeglichen werden, die sich aus der Erklärung zum Naturdenkmal ergeben.

(3) Der Eigentümer eines Grundstückes, das in ein Natura 2000-Gebiet, in ein Schutzgebiet nach den §§ 10, 11, 13, 21 oder 22 oder in ein nach § 27 Abs. 4 festgelegtes Gebiet einbezogen wird oder das in enger räumlicher Nähe zu einem solchen Gebiet liegt, hat, wenn er im Vertrauen auf die nach den raumordnungs- und baurechtlichen Vorschriften zulässige Bebauung dieses Grundstückes bis zu dem im § 14 Abs. 2 und 16 (Verlautbarung im Landesgesetzblatt bzw. im Verordnungsblatt für Tirol), § 30 Abs. 3 (Beginn der Auflegungsfrist) oder § 31 Abs. 3 (Zustellung der Verständigung) genannten Zeitpunkt nachweisbar Kosten für die Baureifmachung seines Grundstückes aufgewendet hat, gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, wenn aufgrund des § 14 Abs. 5 oder einer Verordnung nach den §§ 10, 11, 13, 21, 22 oder 27 Abs. 4 die naturschutzrechtliche Bewilligung für ein Bauvorhaben versagt wird.

(4) Der Anspruch auf Entschädigung ist, soweit eine gütliche Einigung über die Höhe der Entschädigung nicht zustande kommt, bei sonstigem Verlust innerhalb von zwei Jahren bei der Landesregierung geltend zu machen. Diese Frist beginnt

a)

soweit es sich um Natura 2000-Gebiete handelt, mit dem Ablauf des Tages der Verlautbarung im Landesgesetzblatt bzw. im Verordnungsblatt für Tirol (§ 14 Abs. 2 und 16), in den übrigen Fällen des Abs. 1 lit. a und b mit dem Inkrafttreten der Verordnung, die den Nachteil zur Folge hat, für den eine Entschädigung gebührt;

b)

in den Fällen des Abs. 1 lit. c mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung;

c)

in den Fällen des Abs. 2 mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Erklärung zum Naturdenkmal bzw. mit der Zustellung der Verständigung nach § 31 Abs. 2;

d)

in den Fällen des Abs. 3 mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, mit der die Bewilligung für ein Bauvorhaben versagt wird.

(5) Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Der Wert der besonderen Vorliebe hat außer Betracht zu bleiben. Die Landesregierung hat die Entschädigung nach Anhören mindestens eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen mit Bescheid festzusetzen. Auf das Verfahren ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, der 12. Abschnitt des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, sinngemäß anzuwenden.

(6) Verliert ein Grundstück durch eine der im Abs. 1 genannten Maßnahmen für den Eigentümer auf Dauer seine wirtschaftliche Nutzbarkeit, so ist es auf Verlangen des Eigentümers durch das Land Tirol einzulösen. Die Entschädigung ist, soweit eine gütliche Einigung hierüber oder über die Bereitstellung eines Ersatzgrundstückes durch das Land Tirol nicht erzielt werden kann, von der Landesregierung mit Bescheid festzusetzen. Für die Festsetzung der Entschädigung gilt Abs. 5 sinngemäß.

  1. (1)Absatz einsHat
    1. a)Litera adie Ausweisung eines Natura 2000-Gebietes oder eine Verordnung, mit der ein Gebiet zu einem Schutzgebiet nach den §§ 10, 11, 13, 21 oder 22 erklärt wurde,die Ausweisung eines Natura 2000-Gebietes oder eine Verordnung, mit der ein Gebiet zu einem Schutzgebiet nach den Paragraphen 10,, 11, 13, 21 oder 22 erklärt wurde,
    2. b)Litera beine Verordnung nach § 27 Abs. 4,eine Verordnung nach Paragraph 27, Absatz 4,,
    3. c)Litera ceine Entscheidung nach § 18 Abs. 2 oder 3 oder nach § 27 Abs. 1 odereine Entscheidung nach Paragraph 18, Absatz 2, oder 3 oder nach Paragraph 27, Absatz eins, oder
    4. d)Litera deine Verordnung nach § 25a Abs. 1eine Verordnung nach Paragraph 25 a, Absatz eins,
    eine erhebliche Ertragsminderung oder eine erhebliche Erschwerung der Bewirtschaftung eines Grundstückes zur Folge, so hat der Eigentümer gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (§ 365 ABGB), soweit diese Nachteile nicht durch wirtschaftliche Vorteile ausgeglichen werden, die sich aus der Ausweisung zum Natura 2000-Gebiet, der betreffenden Verordnung oder der betreffenden Entscheidung ergeben.eine erhebliche Ertragsminderung oder eine erhebliche Erschwerung der Bewirtschaftung eines Grundstückes zur Folge, so hat der Eigentümer gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (Paragraph 365, ABGB), soweit diese Nachteile nicht durch wirtschaftliche Vorteile ausgeglichen werden, die sich aus der Ausweisung zum Natura 2000-Gebiet, der betreffenden Verordnung oder der betreffenden Entscheidung ergeben.
  2. (2)Absatz 2Der Eigentümer eines Grundstückes hat gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für jene die Kosten der ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung übersteigenden Kosten, die ihm aus der Erfüllung der Verpflichtungen nach § 27 Abs. 6 und § 31 Abs. 3 lit. b erwachsen, soweit diese Kosten nicht durch wirtschaftliche Vorteile ausgeglichen werden, die sich aus der Erklärung zum Naturdenkmal ergeben.Der Eigentümer eines Grundstückes hat gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für jene die Kosten der ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung übersteigenden Kosten, die ihm aus der Erfüllung der Verpflichtungen nach Paragraph 27, Absatz 6 und Paragraph 31, Absatz 3, Litera b, erwachsen, soweit diese Kosten nicht durch wirtschaftliche Vorteile ausgeglichen werden, die sich aus der Erklärung zum Naturdenkmal ergeben.
  3. (3)Absatz 3Der Eigentümer eines Grundstückes, das in ein Natura 2000-Gebiet, in ein Schutzgebiet nach den §§ 10, 11, 13, 21 oder 22 oder in ein nach § 27 Abs. 4 festgelegtes Gebiet einbezogen wird oder das in enger räumlicher Nähe zu einem solchen Gebiet liegt, hat, wenn er im Vertrauen auf die nach den raumordnungs- und baurechtlichen Vorschriften zulässige Bebauung dieses Grundstückes bis zu dem im § 14 Abs. 2 und 16 (Verlautbarung im Landesgesetzblatt bzw. im Verordnungsblatt für Tirol), § 30 Abs. 3 (Beginn der Auflegungsfrist) oder § 31 Abs. 3 (Zustellung der Verständigung) genannten Zeitpunkt nachweisbar Kosten für die Baureifmachung seines Grundstückes aufgewendet hat, gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, wenn aufgrund des § 14 Abs. 5 oder einer Verordnung nach den §§ 10, 11, 13, 21, 22 oder 27 Abs. 4 die naturschutzrechtliche Bewilligung für ein Bauvorhaben versagt wird.Der Eigentümer eines Grundstückes, das in ein Natura 2000-Gebiet, in ein Schutzgebiet nach den Paragraphen 10,, 11, 13, 21 oder 22 oder in ein nach Paragraph 27, Absatz 4, festgelegtes Gebiet einbezogen wird oder das in enger räumlicher Nähe zu einem solchen Gebiet liegt, hat, wenn er im Vertrauen auf die nach den raumordnungs- und baurechtlichen Vorschriften zulässige Bebauung dieses Grundstückes bis zu dem im Paragraph 14, Absatz 2, und 16 (Verlautbarung im Landesgesetzblatt bzw. im Verordnungsblatt für Tirol), Paragraph 30, Absatz 3, (Beginn der Auflegungsfrist) oder Paragraph 31, Absatz 3, (Zustellung der Verständigung) genannten Zeitpunkt nachweisbar Kosten für die Baureifmachung seines Grundstückes aufgewendet hat, gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, wenn aufgrund des Paragraph 14, Absatz 5, oder einer Verordnung nach den Paragraphen 10,, 11, 13, 21, 22 oder 27 Absatz 4, die naturschutzrechtliche Bewilligung für ein Bauvorhaben versagt wird.
  4. (4)Absatz 4Der Anspruch auf Entschädigung ist, soweit eine gütliche Einigung über die Höhe der Entschädigung nicht zustande kommt, bei sonstigem Verlust innerhalb von zwei Jahren bei der Landesregierung geltend zu machen. Diese Frist beginnt
    1. a)Litera asoweit es sich um Natura 2000-Gebiete handelt, mit dem Ablauf des Tages der Verlautbarung im Landesgesetzblatt bzw. im Verordnungsblatt für Tirol (§ 14 Abs. 2 und 16), in den übrigen Fällen des Abs. 1 lit. a und b mit dem Inkrafttreten der Verordnung, die den Nachteil zur Folge hat, für den eine Entschädigung gebührt;soweit es sich um Natura 2000-Gebiete handelt, mit dem Ablauf des Tages der Verlautbarung im Landesgesetzblatt bzw. im Verordnungsblatt für Tirol (Paragraph 14, Absatz 2 und 16), in den übrigen Fällen des Absatz eins, Litera a und b mit dem Inkrafttreten der Verordnung, die den Nachteil zur Folge hat, für den eine Entschädigung gebührt;
    2. b)Litera bin den Fällen des Abs. 1 lit. c mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung;in den Fällen des Absatz eins, Litera c, mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung;
    3. c)Litera cin den Fällen des Abs. 2 mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Erklärung zum Naturdenkmal bzw. mit der Zustellung der Verständigung nach § 31 Abs. 2;in den Fällen des Absatz 2, mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Erklärung zum Naturdenkmal bzw. mit der Zustellung der Verständigung nach Paragraph 31, Absatz 2 ;,
    4. d)Litera din den Fällen des Abs. 3 mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, mit der die Bewilligung für ein Bauvorhaben versagt wird.in den Fällen des Absatz 3, mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, mit der die Bewilligung für ein Bauvorhaben versagt wird.
  5. (5)Absatz 5Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Der Wert der besonderen Vorliebe hat außer Betracht zu bleiben. Die Landesregierung hat die Entschädigung nach Anhören mindestens eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen mit Bescheid festzusetzen. Auf das Verfahren ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, der 12. Abschnitt des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, sinngemäß anzuwenden.Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Der Wert der besonderen Vorliebe hat außer Betracht zu bleiben. Die Landesregierung hat die Entschädigung nach Anhören mindestens eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen mit Bescheid festzusetzen. Auf das Verfahren ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, der 12. Abschnitt des Tiroler Straßengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1989,, sinngemäß anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6Verliert ein Grundstück durch eine der im Abs. 1 genannten Maßnahmen für den Eigentümer auf Dauer seine wirtschaftliche Nutzbarkeit, so ist es auf Verlangen des Eigentümers durch das Land Tirol einzulösen. Die Entschädigung ist, soweit eine gütliche Einigung hierüber oder über die Bereitstellung eines Ersatzgrundstückes durch das Land Tirol nicht erzielt werden kann, von der Landesregierung mit Bescheid festzusetzen. Für die Festsetzung der Entschädigung gilt Abs. 5 sinngemäß.Verliert ein Grundstück durch eine der im Absatz eins, genannten Maßnahmen für den Eigentümer auf Dauer seine wirtschaftliche Nutzbarkeit, so ist es auf Verlangen des Eigentümers durch das Land Tirol einzulösen. Die Entschädigung ist, soweit eine gütliche Einigung hierüber oder über die Bereitstellung eines Ersatzgrundstückes durch das Land Tirol nicht erzielt werden kann, von der Landesregierung mit Bescheid festzusetzen. Für die Festsetzung der Entschädigung gilt Absatz 5, sinngemäß.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten