§ 3a Tir KAG

Tir KAG - Krankenanstaltengesetz - Tir KAG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.10.2024
  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung hat über ein Ansuchen um die Erteilung der Errichtungsbewilligung mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
  2. (2)Absatz 2Die Errichtungsbewilligung ist zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
    1. a)Litera aFür die vorgesehene Krankenanstalt muss nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot durch öffentliche, private gemeinnützige und sonstige bettenführende Krankenanstalten mit Kassenverträgen
      1. 1.Ziffer einszur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und
      2. 2.Ziffer 2zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit
    ein Bedarf nach Abs. 2a gegeben sein.ein Bedarf nach Absatz 2 a, gegeben sein.
    1. b)Litera bDas Eigentum an der für die Krankenanstalt vorgesehenen Betriebsanlage oder das sonstige Recht zu deren Benützung muß nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden.
    2. c)Litera cDas Gebäude, das als Betriebsanlage für die Krankenanstalt dienen soll, muß den für solche Gebäude geltenden bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen.
    3. d)Litera dDie vorgesehene Ausstattung mit medizinisch-technischen Apparaten und die vorgesehene personelle Ausstattung muß den nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft an eine Krankenanstalt der vorgesehenen Art zu stellenden Anforderungen entsprechen.
    4. e)Litera eEs muß eine den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft entsprechende ärztliche Behandlung gewährleistet sein.
    5. f)Litera fDer Bewilligungswerber muss volljährig, entscheidungsfähig und verlässlich sein. Bei juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften hat die zur Vertretung nach außen berufene Person diese Voraussetzungen zu erfüllen. Als nicht verlässlich sind insbesondere Personen anzusehen, die
      1. 1.Ziffer einsnach den gewerberechtlichen Vorschriften von der Ausübung eines Gewerbes auszuschließen sind oder
      2. 2.Ziffer 2wegen Übertretung von Vorschriften auf dem Gebiet des Krankenanstaltenrechtes oder des Gesundheitswesens rechtskräftig bestraft worden sind und von denen deshalb ein ordnungsgemäßer Anstaltsbetrieb nicht erwartet werden kann.
  3. (2a)Absatz 2 aEin Bedarf ist gegeben, wenn unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Planungen des Regionalen Strukturplanes Gesundheit Tirol hinsichtlich
    1. a)Litera ader örtlichen Verhältnisse (regionale rurale oder urbane Bevölkerungsstruktur und Besiedlungsdichte),
    2. b)Litera bder für die Versorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen,
    3. c)Litera cder Auslastung bestehender stationärer Einrichtungen und
    4. d)Litera dder Entwicklungstendenzen in der Medizin
    eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots nachgewiesen werden kann. Im Bewilligungsverfahren bzw. im Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfs kann ein Gutachten der Gesundheit Österreich GesmbH oder eines vergleichbaren Gesundheitsplanungsinstituts zum Vorliegen des Bedarfs eingeholt werden. Ein Bedarf ist jedenfalls dann gegeben, wenn das verfahrensgegenständliche Leistungsangebot in den durch eine Verordnung nach § 62a Abs. 2 bzw. Abs. 4 für verbindlich erklärten Teilen des ÖSG, des Regionalen Strukturplanes Gesundheit Tirol (RSG) oder des Tiroler Krankenanstaltenplans vorgesehen ist. In diesem Fall entfällt die Bedarfsprüfung nach Abs. 2 lit. a.eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots nachgewiesen werden kann. Im Bewilligungsverfahren bzw. im Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfs kann ein Gutachten der Gesundheit Österreich GesmbH oder eines vergleichbaren Gesundheitsplanungsinstituts zum Vorliegen des Bedarfs eingeholt werden. Ein Bedarf ist jedenfalls dann gegeben, wenn das verfahrensgegenständliche Leistungsangebot in den durch eine Verordnung nach Paragraph 62 a, Absatz 2, bzw. Absatz 4, für verbindlich erklärten Teilen des ÖSG, des Regionalen Strukturplanes Gesundheit Tirol (RSG) oder des Tiroler Krankenanstaltenplans vorgesehen ist. In diesem Fall entfällt die Bedarfsprüfung nach Absatz 2, Litera a,
  4. (2b)Absatz 2 bSofern ein Vertragsvergabeverfahren der Sozialversicherung über den verfahrensgegenständlichen Leistungsumfang anhängig ist oder innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung der Landesregierung über den Bedarf nach Abs. 6 eingeleitet wird, ist Voraussetzung für die Erteilung der Errichtungsbewilligung darüber hinaus auch eine Vertragszusage der Sozialversicherung auf Grund dieses Vertragsvergabeverfahrens. Ist ein Vertragsvergabeverfahren bereits anhängig, kann die Landesregierung das Errichtungsbewilligungsverfahren bis zur Entscheidung des Vertragsvergabeverfahrens unterbrechen. Eine Vertragszusage der Sozialversicherung ist der Landesregierung über den Dachverband der Sozialversicherungsträger unverzüglich bekanntzugeben.Sofern ein Vertragsvergabeverfahren der Sozialversicherung über den verfahrensgegenständlichen Leistungsumfang anhängig ist oder innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung der Landesregierung über den Bedarf nach Absatz 6, eingeleitet wird, ist Voraussetzung für die Erteilung der Errichtungsbewilligung darüber hinaus auch eine Vertragszusage der Sozialversicherung auf Grund dieses Vertragsvergabeverfahrens. Ist ein Vertragsvergabeverfahren bereits anhängig, kann die Landesregierung das Errichtungsbewilligungsverfahren bis zur Entscheidung des Vertragsvergabeverfahrens unterbrechen. Eine Vertragszusage der Sozialversicherung ist der Landesregierung über den Dachverband der Sozialversicherungsträger unverzüglich bekanntzugeben.
  5. (2c)Absatz 2 cDie Bedarfsprüfung nach Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 2a entfällt ferner, wennDie Bedarfsprüfung nach Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Absatz 2 a, entfällt ferner, wenn
    1. a)Litera ain der vorgesehenen Krankenanstalt ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden sollen; die Österreichische Gesundheitskasse ist zur Frage, ob es sich beim Leistungsangebot um ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen handelt, zu hören;
    2. b)Litera bbereits eine Errichtungsbewilligung erteilt wurde und die Verlegung des Standortes innerhalb desselben Einzugsgebietes erfolgt.
  6. (3)Absatz 3Die Errichtungsbewilligung ist mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 2 und zur Gewährleistung einer den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft entsprechenden ärztlichen Behandlung oder aus anderen öffentlichen Interessen, insbesondere im Interesse der bestmöglichen gesundheitlichen Betreuung der Bevölkerung, erforderlich ist. Die Errichtungsbewilligung ist angemessen zu befristen. Diese erlischt, wenn nicht innerhalb der festgesetzten Frist um die Erteilung der Betriebsbewilligung angesucht wird oder ein Antrag auf Fristverlängerung eingebracht wird. Im Antrag auf Fristverlängerung ist das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe glaubhaft zu machen.Die Errichtungsbewilligung ist mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 2 und zur Gewährleistung einer den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft entsprechenden ärztlichen Behandlung oder aus anderen öffentlichen Interessen, insbesondere im Interesse der bestmöglichen gesundheitlichen Betreuung der Bevölkerung, erforderlich ist. Die Errichtungsbewilligung ist angemessen zu befristen. Diese erlischt, wenn nicht innerhalb der festgesetzten Frist um die Erteilung der Betriebsbewilligung angesucht wird oder ein Antrag auf Fristverlängerung eingebracht wird. Im Antrag auf Fristverlängerung ist das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe glaubhaft zu machen.
  7. (4)Absatz 4Weist eine Krankenanstalt mehrere Standorte auf, so ist in der Errichtungsbewilligung für jeden Standort gemäß dem zugeordneten Leistungsspektrum die Versorgungsstufe nach § 2a Abs. 1 festzulegen. Am jeweiligen Standort sind die für die festgelegte Versorgungsstufe je Leistungsbereich geltenden Vorgaben einzuhalten.Weist eine Krankenanstalt mehrere Standorte auf, so ist in der Errichtungsbewilligung für jeden Standort gemäß dem zugeordneten Leistungsspektrum die Versorgungsstufe nach Paragraph 2 a, Absatz eins, festzulegen. Am jeweiligen Standort sind die für die festgelegte Versorgungsstufe je Leistungsbereich geltenden Vorgaben einzuhalten.
  8. (5)Absatz 5Die Landesregierung hat nach der Erteilung der Errichtungsbewilligung andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Vermeidung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erforderlich ist.
  9. (6)Absatz 6Im Errichtungsbewilligungsverfahren kann die Landesregierung durch Bescheid über das Vorliegen des Bedarfes gesondert entscheiden. In diesem Fall ist die Vorlage der Unterlagen nach § 3 Abs. 2 lit. a bis d nicht erforderlich. Eine Entscheidung, mit der der Bedarf für die vorgesehene Krankenanstalt festgestellt wird, tritt mit dem Ablauf von fünf Jahren nach ihrer Erlassung außer Kraft.Im Errichtungsbewilligungsverfahren kann die Landesregierung durch Bescheid über das Vorliegen des Bedarfes gesondert entscheiden. In diesem Fall ist die Vorlage der Unterlagen nach Paragraph 3, Absatz 2, Litera a bis d nicht erforderlich. Eine Entscheidung, mit der der Bedarf für die vorgesehene Krankenanstalt festgestellt wird, tritt mit dem Ablauf von fünf Jahren nach ihrer Erlassung außer Kraft.
In Kraft seit 07.09.2024 bis 31.12.9999
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