(1) Die Landesregierung hat die vollständige oder teilweise Sperre einer Krankenanstalt anzuordnen, wenn
a) | die Krankenanstalt ohne Betriebsbewilligung betrieben wird, | |||||||||
b) | sich nachträglich herausstellt, daß die Voraussetzungen für die Erteilung der Errichtungsbewilligung oder der Betriebsbewilligung nicht oder nicht mehr vorliegen, oder | |||||||||
c) | die Vorschriften dieses Gesetzes über den Betrieb von Krankenanstalten nicht eingehalten werden. |
(2) Die Sperre nach Abs. 1 lit. b oder c ist unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Behebung der Mängel vorher anzudrohen. In der Androhung der Sperre nach Abs. 1 lit. b ist auf die Möglichkeit der Zurücknahme der Betriebsbewilligung hinzuweisen. Die Sperre ist ohne vorhergehende Androhung anzuordnen, wenn eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen besteht.
(3) Gleichzeitig mit der Sperre der Krankenanstalt hat die Landesregierung die notwendigen Vorkehrungen für die Versorgung der Patienten zu treffen.
(4) Die Sperre ist aufzuheben, wenn die Gründe für ihre Anordnung weggefallen sind.
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