§ 1 Tir KAG

Tir KAG - Krankenanstaltengesetz - Tir KAG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Krankenanstalten sind Einrichtungen, die

a)

zur Feststellung und Überwachung des Gesundheitszustandes durch Untersuchung,

b)

zur Vornahme operativer Eingriffe,

c)

zur Vorbeugung gegen Krankheiten und zur Besserung und Heilung von Krankheiten durch Behandlung,

d)

zur Entbindung,

e)

für Maßnahmen medizinischer Fortpflanzungshilfe oder

f)

zur Bereitstellung von Organen zum Zweck der Transplantation

bestimmt sind.

(2) Als Krankenanstalten gelten auch Einrichtungen, die zur ärztlichen Betreuung und besonderen Pflege von chronisch Kranken bestimmt sind.

(3) Krankenanstalten im Sinn der Abs. 1 und 2 sind:

a)

allgemeine Krankenanstalten, das sind Krankenanstalten für Personen ohne Unterschied des Geschlechtes, des Alters oder der Art der ärztlichen Betreuung,

b)

Sonderkrankenanstalten, das sind Krankenanstalten für die Untersuchung und Behandlung von Personen mit bestimmten Krankheiten oder von Personen bestimmter Altersstufen oder für bestimmte Zwecke,

c)

Pflegeanstalten für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen,

d)

Sanatorien, das sind Krankenanstalten, die höheren Ansprüchen hinsichtlich der Verpflegung und der Unterbringung, insbesondere durch eine niedrigere Bettenanzahl in den Krankenzimmern und eine bessere Ausstattung und Lage der Krankenzimmer, entsprechen,

e)

selbstständige Ambulatorien, das sind organisatorisch selbstständige Einrichtungen, die der Untersuchung oder Behandlung von Personen dienen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen. Solche Einrichtungen gelten auch dann als selbstständige Ambulatorien, wenn sie über eine angemessene Zahl von Betten verfügen, die für eine kurzfristige, 24 Stunden nicht überschreitende Unterbringung zur Durchführung ambulanter diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen unentbehrlich sind. Die Durchführung von Hausbesuchen im jeweiligen Einzugsgebiet ist zulässig;

f)

militärische Krankenanstalten, das sind vom Bund betriebene Krankenanstalten, die in unmittelbarem und überwiegendem Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben des Bundesheers nach § 2 des Wehrgesetzes 2001 stehen. Die Errichtung von militärischen Krankenanstalten, deren Zahl und Standort von dem für Landesverteidigung zuständigen Mitglied der Bundesregierung aufgrund militärischer Notwendigkeiten festgelegt wurden, bedarf keiner Bewilligung. Die beabsichtigte Errichtung ist der Landesregierung anzuzeigen. Auf Verlangen hat die Landesregierung dem für die Landesverteidigung zuständigen Bundesministerium die konkreten Erfordernisse für die Betriebsbewilligung (§ 4 Abs. 4 bzw. § 4c Abs. 4) bekanntzugeben.

(4) Einrichtungen, die eine gleichzeitige Behandlung von mehreren Personen ermöglichen und durch die Anstellung insbesondere von Angehörigen von Gesundheitsberufen eine Organisationsdichte und -struktur aufweisen, die insbesondere im Hinblick auf das arbeitsteilige Zusammenwirken und das Leistungsvolumen eine Anstaltsordnung erfordern, sind nicht als Ordinationsstätten von Ärzten oder Zahnärzten anzusehen. Sie unterliegen diesem Gesetz.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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