§ 3 Tir KAG Errichtungsbewilligung für bettenführende Krankenanstalten

Tir KAG - Krankenanstaltengesetz - Tir KAG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt bedarf der Bewilligung der Landesregierung (Errichtungsbewilligung), soweit im Abs. 9 nichts anderes bestimmt ist. Um die Erteilung der Errichtungsbewilligung ist schriftlich anzusuchen. Sollen ambulante Untersuchungen und Behandlungen durchgeführt werden, die über den Umfang des § 38 hinausgehen, so müssen die Voraussetzungen nach § 4b Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 3 vorliegen.Die Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt bedarf der Bewilligung der Landesregierung (Errichtungsbewilligung), soweit im Absatz 9, nichts anderes bestimmt ist. Um die Erteilung der Errichtungsbewilligung ist schriftlich anzusuchen. Sollen ambulante Untersuchungen und Behandlungen durchgeführt werden, die über den Umfang des Paragraph 38, hinausgehen, so müssen die Voraussetzungen nach Paragraph 4 b, Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Absatz 3, vorliegen.
  2. (2)Absatz 2Im Ansuchen um die Erteilung der Errichtungsbewilligung sind die Bezeichnung der Krankenanstalt, der Anstaltszweck, das vorgesehene Leistungsangebot (Leistungsspektrum, Leistungsvolumen einschließlich vorgesehener Personalausstattung) und allenfalls vorgesehene Leistungsschwerpunkte genau anzugeben. Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen:
    1. a)Litera adie zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Planunterlagen, wie Lagepläne, Baupläne, Baubeschreibungen und dergleichen, bei physischer Einbringung jeweils in dreifacher Ausfertigung; für den Inhalt und die Form dieser Planunterlagen gelten die baurechtlichen Vorschriften betreffend den Inhalt und die Form der Planunterlagen in ihrer jeweils geltenden Fassung sinngemäß;
    2. b)Litera bein Verzeichnis, aus dem die Anzahl der Anstaltsräume, getrennt nach ihrem Verwendungszweck, ersichtlich ist;
    3. c)Litera cPläne und Beschreibungen für die technischen Einrichtungen sowie ein Verzeichnis der wesentlichen medizinisch-technischen Apparate, bei physischer Einbringung jeweils in dreifacher Ausfertigung;
    4. d)Litera dein Verzeichnis über den Bettenstand für die Schlafräume der Patienten und des Anstaltspersonals.
    Die Behörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen, die für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen erforderlich sind, verlangen.
  3. (3)Absatz 3Wird das Ansuchen elektronisch eingebracht, so ist der Behörde mitzuteilen, ob der Bewilligungswerber oder sein bevollmächtigter Vertreter im Teilnehmerverzeichnis nach § 28a des Zustellgesetzes registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis teilnimmt. Unterbleibt eine solche Mitteilung oder ergibt sich während des Verfahrens trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung, dass der Bewilligungswerber oder sein bevollmächtigter Vertreter an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt, so kann die Behörde erforderlichenfalls die Vorlage physischer Ausfertigungen von Antragsunterlagen, auf die sich die Erledigung bezieht, für Zwecke der Zustellung binnen angemessener Frist verlangen. Dasselbe gilt, wenn die Vorlage physischer Ausfertigungen einzelner Beilagen zur Durchführung des Verfahrens aus technischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist.Wird das Ansuchen elektronisch eingebracht, so ist der Behörde mitzuteilen, ob der Bewilligungswerber oder sein bevollmächtigter Vertreter im Teilnehmerverzeichnis nach Paragraph 28 a, des Zustellgesetzes registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis teilnimmt. Unterbleibt eine solche Mitteilung oder ergibt sich während des Verfahrens trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung, dass der Bewilligungswerber oder sein bevollmächtigter Vertreter an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt, so kann die Behörde erforderlichenfalls die Vorlage physischer Ausfertigungen von Antragsunterlagen, auf die sich die Erledigung bezieht, für Zwecke der Zustellung binnen angemessener Frist verlangen. Dasselbe gilt, wenn die Vorlage physischer Ausfertigungen einzelner Beilagen zur Durchführung des Verfahrens aus technischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist.
  4. (4)Absatz 4Mit einem elektronischen Ansuchen vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Ansuchen und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.
  5. (5)Absatz 5Werden allfällige von der Behörde nach Abs. 1 verlangte physische Ausfertigungen nicht fristgerecht übermittelt und kann das Verfahren aus diesem Grund nicht fortgesetzt oder beendet werden, so kann die Behörde das Ansuchen in jeder Lage des Verfahrens zurückweisen.Werden allfällige von der Behörde nach Absatz eins, verlangte physische Ausfertigungen nicht fristgerecht übermittelt und kann das Verfahren aus diesem Grund nicht fortgesetzt oder beendet werden, so kann die Behörde das Ansuchen in jeder Lage des Verfahrens zurückweisen.
  6. (6)Absatz 6Beabsichtigt der Träger der Krankenanstalt Mittel aufgrund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens in Anspruch zu nehmen, so hat er dies bereits im Ansuchen um die Erteilung der Errichtungsbewilligung bekannt zu geben.Beabsichtigt der Träger der Krankenanstalt Mittel aufgrund der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens in Anspruch zu nehmen, so hat er dies bereits im Ansuchen um die Erteilung der Errichtungsbewilligung bekannt zu geben.
  7. (7)Absatz 7Vor der Entscheidung über ein Ansuchen um die Erteilung der Errichtungsbewilligung ist der Landessanitätsrat zu hören. Der Landessanitätsrat hat seine Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten abzugeben.
  8. (8)Absatz 8Im Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung einschließlich eines allfälligen Verfahrens nach § 3a Abs. 6 haben hinsichtlich des nach § 3a Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 2a zu prüfenden BedarfesIm Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung einschließlich eines allfälligen Verfahrens nach Paragraph 3 a, Absatz 6, haben hinsichtlich des nach Paragraph 3 a, Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Absatz 2 a, zu prüfenden Bedarfes
    1. a)Litera adie gesetzliche Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten und
    2. b)Litera bdie betroffenen Sozialversicherungsträger
    Parteistellung im Sinn des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 und das Recht, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.Parteistellung im Sinn des Paragraph 8, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 und das Recht, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
  9. (9)Absatz 9Die Errichtung einer allgemeinen Krankenanstalt durch einen Sozialversicherungsträger bedarf keiner Bewilligung. Beabsichtigt ein Sozialversicherungsträger die Errichtung einer allgemeinen Krankenanstalt, so hat er dies der Landesregierung vor dem Baubeginn schriftlich anzuzeigen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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