Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024
Als Krankenanstalten gelten nicht:
a)Litera aforensisch-therapeutische Zentren für die Unterbringung von Rechtsbrechern mit einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, Anstalten für die Unterbringung entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher sowie Krankenabteilungen in Justizanstalten;
b)Litera bEinrichtungen, die von Betrieben für die Leistung Erster Hilfe bereitgehalten werden, Einrichtungen der arbeitsmedizinischen Betreuung sowie arbeitsmedizinische Zentren;
c)Litera cEinrichtungen zur Anwendung von medizinischen Behandlungsarten, die sich aus einem ortsgebundenen natürlichen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergeben, einschließlich der Anwendung von solchen Zusatztherapien, die zur Ergänzung der Kurbehandlung nach ärztlicher Anordnung angewendet werden und bei denen nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft davon auszugehen ist, dass die ärztliche Aufsicht über den Betrieb ausreicht, um schädliche Wirkungen auf das Leben oder die Gesundheit der behandelten Personen auszuschließen (Kuranstalten);
d)Litera ddie Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH nach dem Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, BGBl. I Nr. 63/2002, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 111/2009;die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH nach dem Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002,, in der Fassung des Gesetzes BGBl. römisch eins Nr. 111/2009;
e)Litera eGruppenpraxen;
f)Litera fmedizinische Versorgungseinrichtungen in Betreuungseinrichtungen nach § 1 Z 5 des Grundversorgungsgesetzes-Bund 2005, BGBl. Nr. 405/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 70/2015, für Asylwerber;medizinische Versorgungseinrichtungen in Betreuungseinrichtungen nach Paragraph eins, Ziffer 5, des Grundversorgungsgesetzes-Bund 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, für Asylwerber;
g)Litera gmedizinische Versorgungseinrichtungen für Erkrankte und Krankheitsverdächtige, die für die Dauer einer Epidemie oder einer Pandemie eingerichtet sind.
In Kraft seit 07.09.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 2 Tir KAG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 Tir KAG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 2 Tir KAG