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Eine Krankenanstalt gilt als gemeinnützig, wenn
a) | ihr Betrieb nicht die Erzielung eines Gewinnes bezweckt; | |||||||||
b) | jede anstaltsbedürftige Person nach Maßgabe der Anstaltseinrichtungen aufgenommen wird; | |||||||||
c) | die | |||||||||
d) | für die ärztliche Behandlung und die Pflege sowie, unbeschadet der Aufnahme in die Sonderklasse, für die Verpflegung und die Unterbringung ausschließlich der Gesundheitszustand der | |||||||||
e) | die LKF-Gebühren bzw. die Pflegegebühren für gleiche Leistungen der Krankenanstalt und die Sondergebühren für alle | |||||||||
f) | die Bediensteten der Krankenanstalt von | |||||||||
g) | die Zahl der für die Sonderklasse bestimmten Betten ein Viertel der für die Anstaltspflege bereitstehenden Bettenzahl nicht übersteigt. |
Eine Krankenanstalt gilt als gemeinnützig, wenn
a) | ihr Betrieb nicht die Erzielung eines Gewinnes bezweckt; | |||||||||
b) | jede anstaltsbedürftige Person nach Maßgabe der Anstaltseinrichtungen aufgenommen wird; | |||||||||
c) | die | |||||||||
d) | für die ärztliche Behandlung und die Pflege sowie, unbeschadet der Aufnahme in die Sonderklasse, für die Verpflegung und die Unterbringung ausschließlich der Gesundheitszustand der | |||||||||
e) | die LKF-Gebühren bzw. die Pflegegebühren für gleiche Leistungen der Krankenanstalt und die Sondergebühren für alle | |||||||||
f) | die Bediensteten der Krankenanstalt von | |||||||||
g) | die Zahl der für die Sonderklasse bestimmten Betten ein Viertel der für die Anstaltspflege bereitstehenden Bettenzahl nicht übersteigt. |