§ 24 Tir KAG

Krankenanstaltengesetz - Tir KAG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

Eine Krankenanstalt gilt als gemeinnützig, wenn

a)

ihr Betrieb nicht die Erzielung eines Gewinnes bezweckt;

b)

jede anstaltsbedürftige Person nach Maßgabe der Anstaltseinrichtungen aufgenommen wird;

c)

die PfleglingePatienten so lange in der Krankenanstalt untergebracht, ärztlich behandelt, gepflegt und verköstigt werden, als es ihr Gesundheitszustand nach dem Ermessen des behandelnden Arztes erfordert;

d)

für die ärztliche Behandlung und die Pflege sowie, unbeschadet der Aufnahme in die Sonderklasse, für die Verpflegung und die Unterbringung ausschließlich der Gesundheitszustand der PfleglingePatienten maßgebend ist;

e)

die LKF-Gebühren bzw. die Pflegegebühren für gleiche Leistungen der Krankenanstalt und die Sondergebühren für alle PfleglingePatienten derselben Gebührenklasse, allenfalls unter Bedachtnahme auf eine Gliederung in Abteilungen oder Pflegegruppen für Akutkranke und für Langzeitbehandlung und auf Tag- oder Nachtbetrieb oder den halbstationären Bereich in gleicher Höhe festgesetzt sind;

f)

die Bediensteten der Krankenanstalt von PfleglingenPatienten oder deren Angehörigen, unbeschadet des § 41, nicht unmittelbar entlohnt werden dürfen;

g)

die Zahl der für die Sonderklasse bestimmten Betten ein Viertel der für die Anstaltspflege bereitstehenden Bettenzahl nicht übersteigt.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.2019

Eine Krankenanstalt gilt als gemeinnützig, wenn

a)

ihr Betrieb nicht die Erzielung eines Gewinnes bezweckt;

b)

jede anstaltsbedürftige Person nach Maßgabe der Anstaltseinrichtungen aufgenommen wird;

c)

die PfleglingePatienten so lange in der Krankenanstalt untergebracht, ärztlich behandelt, gepflegt und verköstigt werden, als es ihr Gesundheitszustand nach dem Ermessen des behandelnden Arztes erfordert;

d)

für die ärztliche Behandlung und die Pflege sowie, unbeschadet der Aufnahme in die Sonderklasse, für die Verpflegung und die Unterbringung ausschließlich der Gesundheitszustand der PfleglingePatienten maßgebend ist;

e)

die LKF-Gebühren bzw. die Pflegegebühren für gleiche Leistungen der Krankenanstalt und die Sondergebühren für alle PfleglingePatienten derselben Gebührenklasse, allenfalls unter Bedachtnahme auf eine Gliederung in Abteilungen oder Pflegegruppen für Akutkranke und für Langzeitbehandlung und auf Tag- oder Nachtbetrieb oder den halbstationären Bereich in gleicher Höhe festgesetzt sind;

f)

die Bediensteten der Krankenanstalt von PfleglingenPatienten oder deren Angehörigen, unbeschadet des § 41, nicht unmittelbar entlohnt werden dürfen;

g)

die Zahl der für die Sonderklasse bestimmten Betten ein Viertel der für die Anstaltspflege bereitstehenden Bettenzahl nicht übersteigt.

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