(1) Der Tierzuchtrat hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, in der nähere Bestimmungen über seine Tätigkeit und die Besorgung seiner Geschäfte getroffen werden. Diese Geschäftsordnung sowie ihre Abänderung bedürfen der Zustimmung der Landesamtsdirektorenkonferenz.
(2) Die Geschäftsordnung hat insbesondere Bestimmungen über die den Ersuchen gemäß Artikel 2 Abs. 1 anzuschließenden Unterlagen, Richtlinien für die Tätigkeit der Geschäftsstelle, die Behandlung der einzelnen Beratungsgegenstände und über die Führung der Niederschrift zu enthalten. In der Niederschrift sind jedenfalls die Beratungsgegenstände, die Stellungnahmen der einzelnen Ländervertreter und der beigezogenen Auskunftspersonen zu den behandelten Beratungsgegenständen aber auch besondere Vorkommnisse festzuhalten.
0 Kommentare zu Art. 7 Tierzuchtrat