Art. 4 Tierzuchtrat

Tierzuchtrat - Vereinbarung Art. 15a B-VG Errichtung einer gemeinsamen Sachverständigenkommission in Tierzuchtangelegenheiten (Tierzuchtrat)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Den Vorsitz in der Kommission führt auf die Dauer eines Kalenderjahres in der alphabetischen Reihenfolge der Länder das vom jeweiligen Land entsandte Mitglied (Ersatzmitglied). Nimmt dieses an der Sitzung nicht teil, übernimmt für die Dauer dieser Sitzung das von der in der Reihe nächstfolgenden Vertragspartei entsandte Mitglied (Ersatzmitglied) den Vorsitz.

(2) Der Vorsitz hat die Tagesordnung für die Sitzungen des Tierzuchtrates festzulegen, die Sitzungen einzuberufen, in diesen den Vorsitz zu führen und die Niederschriften zu unterfertigen.

In Kraft seit 03.01.2009 bis 31.12.9999
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