Art. 2 Tierzuchtrat

Tierzuchtrat - Vereinbarung Art. 15a B-VG Errichtung einer gemeinsamen Sachverständigenkommission in Tierzuchtangelegenheiten (Tierzuchtrat)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Der Tierzuchtrat hat auf Ersuchen der zuständigen Behörde einer Vertragspartei ein Gutachten darüber zu erstatten, ob

1.

die fachlichen Voraussetzungen für die tierzuchtrechtliche Anerkennung einer Zuchtorganisation, allenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen, Befristungen und Auflagen, erfüllt sind, oder

2.

ein Spendertier Träger genetisch bedingter Eigenschaften ist, die die Nutzung seiner Nachkommen im Sinne der Ziele der Tierzucht erheblich beeinträchtigen können.

(2) Im Gutachten hat der Tierzuchtrat ausdrücklich festzuhalten, ob die jeweiligen Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen bzw. nicht vorliegen und die dafür maßgeblichen Gründe anzuführen.

(3) Der Tierzuchtrat kann weiters von einer Behörde der Vertragsparteien um Stellungnahme bzw. Gutachtenserstellung in anderen tierzuchtfachlichen Angelegenheiten ersucht werden.

(4) Die Behörden der Vertragsparteien nehmen auf Gutachten bzw. Stellungnahmen des Tierzuchtrates Bedacht.

In Kraft seit 03.01.2009 bis 31.12.9999
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