(1) Der Tierzuchtrat ist nach Bedarf und grundsätzlich am Sitz der Geschäftsstelle (Artikel 8) einzuberufen.
(2) Die Mitglieder sind grundsätzlich mindestens drei Wochen vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen schriftlich einzuladen.
(3) Nach Maßgabe der zu behandelnden Angelegenheiten können erforderlichenfalls auch Nichtmitglieder, insbesondere Vertreter der Behörde nach Artikel 2, als Auskunftspersonen beigezogen werden.
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