Vereinbarung Art. 15a B-VG Errichtung einer gemeinsamen Sachverständigenkommission in Tierzuchtangelegenheiten (Tierzuchtrat) (Tierzuchtrat) Fundstelle

Tierzuchtrat - Vereinbarung Art. 15a B-VG Errichtung einer gemeinsamen Sachverständigenkommission in Tierzuchtangelegenheiten (Tierzuchtrat)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Vereinbarung zwischen den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG über die Errichtung einer gemeinsamen Sachverständigenkommission in Tierzuchtangelegenheiten (Tierzuchtrat)
StF: LGBl. 6301-0

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß § 3 Abs. 1 lit.c des NÖ Verlautbarungsgesetzes, LGBl. 0700–4:

Das Land Burgenland,

das Land Kärnten,

das Land Niederösterreich,

das Land Oberösterreich,

das Land Salzburg,

das Land Steiermark,

das Land Tirol,

das Land Vorarlberg,

das Land Wien,

jeweils vertreten durch den Landeshauptmann,

im folgenden Vertragsparteien genannt, sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

In Kraft seit 03.01.2009 bis 31.12.9999
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