(1) Der Tierzuchtrat ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder (Ersatzmitglieder) beschlussfähig.
(2) Beschlüsse des Tierzuchtrates über Aufgaben gemäß Artikel 2 bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Beschlüsse über die Geschäftsordnung (Artikel 7) und deren Änderung bedürfen der Zustimmung aller anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder).
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