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(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Gemeinden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung).
(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Abwicklung von Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen jeweils erforderlich sind:
a) | von | |||||||||
b) | von | |||||||||
c) | von | |||||||||
d) | von Mitgliedern der Wahlbehörde und Vertrauenspersonen: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten zur Prüfung eines allfälligen Ausschlusses vom Wahlrecht (§ 9 Abs. 1 und 2). |
(3) Für die Veröffentlichung von Daten nach Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 7 gelten § 23a Abs. 8 und cdie §§ 26 und 27. Für die Veröffentlichung von Daten nach Abs. 2 lit. b und d gelten § 19 Abs. 5 und § 45 Abs. 1 und 6.
(4) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht das Recht auf Löschung nur, soweit diese Daten nicht nach Art. 17 Abs. 3 lit. b und d der Datenschutz-Grundverordnung notwendig sind.
(5) Als Identifikationsdaten im Sinn dieser Bestimmung gelten der Familienname und der Vorname, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel sowie das Geburtsdatum.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Gemeinden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung).
(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Abwicklung von Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen jeweils erforderlich sind:
a) | von | |||||||||
b) | von | |||||||||
c) | von | |||||||||
d) | von Mitgliedern der Wahlbehörde und Vertrauenspersonen: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten zur Prüfung eines allfälligen Ausschlusses vom Wahlrecht (§ 9 Abs. 1 und 2). |
(3) Für die Veröffentlichung von Daten nach Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 7 gelten § 23a Abs. 8 und cdie §§ 26 und 27. Für die Veröffentlichung von Daten nach Abs. 2 lit. b und d gelten § 19 Abs. 5 und § 45 Abs. 1 und 6.
(4) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht das Recht auf Löschung nur, soweit diese Daten nicht nach Art. 17 Abs. 3 lit. b und d der Datenschutz-Grundverordnung notwendig sind.
(5) Als Identifikationsdaten im Sinn dieser Bestimmung gelten der Familienname und der Vorname, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel sowie das Geburtsdatum.