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(1) Eine WahlbehördeWahlbehörden, die die nach § 54a Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarten nur zu erfassen hathaben, hathaben das Behältnis, in dem sich die ungeöffneten Wahlkuverts befinden, zu verschließen und unter sicherem Verschluss zu verwahren. DerDie Wahlleiter dieser Wahlbehörde hatWahlbehörden haben sich nach der Beendigung ihrer Tätigkeit oder, wenn die Erfassung bereits am Tag vor dem Wahltag erfolgt, rechtzeitig vor dem Ende der Wahlzeit am Wahltag zur Gemeindewahlbehörde, in Gemeinden mit mehreren Wahlsprengeln gegebenenfalls zu der (den) von der Gemeindewahlbehörde bestimmten Sprengelwahlbehörde(n), zu begeben und dieser (diesen) das verschlossene Behältnis unter Angabe der Anzahl der darin enthaltenen Wahlkuverts zu übergeben. Die Gemeindewahlbehörde bzw. die SprengelwahlbehördeSprengelwahlbehörden hat (haben) die Unversehrtheit des Verschlusses des Behältnisses zu prüfen, das Behältnis zu öffnen, die Wahlkuverts zu entnehmen und diese ungeöffnet in eine Wahlurne zu legen, wobei die Gemeindewahlbehörde eine gesonderte, die Sprengelwahlbehörde hingegen die allgemeine Wahlurne zu legenverwenden hat. Dieser Vorgang ist unter Gegenzeichnung durch den Leiter der für die Erfassung der nach § 54a Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarten zuständigen Wahlbehörde in der Niederschrift festzuhalten. Im Abstimmungsverzeichnis der Gemeindewahlbehörde bzw. der Sprengelwahlbehörde ist die Anzahl der vom Wahlleiter der für die Erfassung der nach § 54a Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarten zuständigen Wahlbehörde übergebenen Wahlkuverts, die im verschlossenen Behältnis enthalten waren, festzuhalten.
(2) EineJede Wahlbehörde (Wahlbehörden), die diedas Wahlergebnis der nach § 54a Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarten zu erfassen und zudem das Wahlergebnis dieser Briefwähler zu ermitteln hat (haben), hat (haben) am Wahltag nach Maßgabezur Ermittlung des Wahlergebnisses aus diesen Wahlkarten die Bestimmungen des 6. Abschnittes weiter vorzugehensinngemäß anzuwenden. Wenn die Gemeindewahlbehörde keinen Beschluss nach § 15a Abs. 1 lit. b fasst, kann sie diese Ermittlung am Wahltag ohne zeitliche Bindung im Sinn des § 60 Abs. 1 auch schon vor Wahlschluss in der Gemeinde durchführen.
(1) Eine WahlbehördeWahlbehörden, die die nach § 54a Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarten nur zu erfassen hathaben, hathaben das Behältnis, in dem sich die ungeöffneten Wahlkuverts befinden, zu verschließen und unter sicherem Verschluss zu verwahren. DerDie Wahlleiter dieser Wahlbehörde hatWahlbehörden haben sich nach der Beendigung ihrer Tätigkeit oder, wenn die Erfassung bereits am Tag vor dem Wahltag erfolgt, rechtzeitig vor dem Ende der Wahlzeit am Wahltag zur Gemeindewahlbehörde, in Gemeinden mit mehreren Wahlsprengeln gegebenenfalls zu der (den) von der Gemeindewahlbehörde bestimmten Sprengelwahlbehörde(n), zu begeben und dieser (diesen) das verschlossene Behältnis unter Angabe der Anzahl der darin enthaltenen Wahlkuverts zu übergeben. Die Gemeindewahlbehörde bzw. die SprengelwahlbehördeSprengelwahlbehörden hat (haben) die Unversehrtheit des Verschlusses des Behältnisses zu prüfen, das Behältnis zu öffnen, die Wahlkuverts zu entnehmen und diese ungeöffnet in eine Wahlurne zu legen, wobei die Gemeindewahlbehörde eine gesonderte, die Sprengelwahlbehörde hingegen die allgemeine Wahlurne zu legenverwenden hat. Dieser Vorgang ist unter Gegenzeichnung durch den Leiter der für die Erfassung der nach § 54a Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarten zuständigen Wahlbehörde in der Niederschrift festzuhalten. Im Abstimmungsverzeichnis der Gemeindewahlbehörde bzw. der Sprengelwahlbehörde ist die Anzahl der vom Wahlleiter der für die Erfassung der nach § 54a Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarten zuständigen Wahlbehörde übergebenen Wahlkuverts, die im verschlossenen Behältnis enthalten waren, festzuhalten.
(2) EineJede Wahlbehörde (Wahlbehörden), die diedas Wahlergebnis der nach § 54a Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarten zu erfassen und zudem das Wahlergebnis dieser Briefwähler zu ermitteln hat (haben), hat (haben) am Wahltag nach Maßgabezur Ermittlung des Wahlergebnisses aus diesen Wahlkarten die Bestimmungen des 6. Abschnittes weiter vorzugehensinngemäß anzuwenden. Wenn die Gemeindewahlbehörde keinen Beschluss nach § 15a Abs. 1 lit. b fasst, kann sie diese Ermittlung am Wahltag ohne zeitliche Bindung im Sinn des § 60 Abs. 1 auch schon vor Wahlschluss in der Gemeinde durchführen.