§ 30 TGWO 1994

Gemeindewahlordnung 1994 - TGWO 1994, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999

(1) Über einen Berichtigungsantrag nach § 28 Abs. 1 oder § 29 Abs. 2 hat die Gemeindewahlbehörde binnen einer Woche nach seinem Einlangen zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 58/2018, ist anzuwenden. Die Gemeindewahlbehörde hat die Entscheidung ist dem Antragsteller zuzustellenunverzüglich schriftlich mitzuteilen und nach dem Eintritt der Rechtskraft dem Bürgermeister zur Kenntnis zu bringen.

(2) Verspätete Berichtigungsanträge sind von der Gemeindewahlbehörde zurückzuweisen.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 04.07.2014 bis 30.06.2020

(1) Über einen Berichtigungsantrag nach § 28 Abs. 1 oder § 29 Abs. 2 hat die Gemeindewahlbehörde binnen einer Woche nach seinem Einlangen zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 58/2018, ist anzuwenden. Die Gemeindewahlbehörde hat die Entscheidung ist dem Antragsteller zuzustellenunverzüglich schriftlich mitzuteilen und nach dem Eintritt der Rechtskraft dem Bürgermeister zur Kenntnis zu bringen.

(2) Verspätete Berichtigungsanträge sind von der Gemeindewahlbehörde zurückzuweisen.

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