(1) Die Hauptteilung erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen, die Einzelteilung nur auf Antrag.
(2) Den Antrag auf Einleitung eines Hauptteilungsverfahrens können nur die beteiligten Gemeinden oder Agrargemeinschaften stellen.
(3) Die Einleitung eines Hauptteilungsverfahrens hat von Amts wegen zu erfolgen, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der Agrargemeinschaft eine Auseinandersetzung zwischen den Parteien erfordern oder wenn infolge der Teilung eine Steigerung des Ertrages oder eine Verbesserung der Betriebsstruktur der Stammsitzliegenschaften zu erwarten ist.
(4) Eine Einzelteilung nach § 42 Abs. 3 lit. a oder lit. c bedarf des Antrages von mehr als der Hälfte der Mitglieder der Agrargemeinschaft.
(5) Der Antrag auf Sonderteilung nach § 42 Abs. 3 lit. b ist von den die Ausscheidung begehrenden Mitgliedern zu stellen und zu begründen. Sind die Anteilsrechte nicht rechtskräftig festgestellt oder steht die Ausscheidung der Mitglieder im offenkundigen Widerspruch zu den Interessen der Landeskultur, so ist der Antrag bereits vor der Einleitung des Teilungsverfahrens abzuweisen.
(6) Ein Teilungsverfahren ist einzustellen, wenn sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens ergibt, daß die Teilung unzulässig ist.
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