§ 37 TFLG 1996 Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten

TFLG 1996 - Flurverfassungslandesgesetz 1996 - TFLG 1996, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Die Agrargemeinschaften unterliegen der Aufsicht durch die Agrarbehörde. Die Aufsicht erstreckt sich auf

a)

die Einhaltung dieses Gesetzes, der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und der Regulierungspläne einschließlich der Wirtschaftspläne und Satzungen sowie

b)

die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaften.

(2) Die Agrarbehörde ist befugt, sich über alle Angelegenheiten der Agrargemeinschaften zu unterrichten. Die Mitglieder und die Organe der Agrargemeinschaften sind verpflichtet, den Organen der Agrarbehörde auf Verlangen Einsicht in Geschäftsunterlagen zu gewähren, Schriftstücke vorzulegen oder sonstige Unterlagen zur Verfügung zu stellen, den Zutritt zu Grundstücken, Gebäuden und sonstigen Anlagen zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Ausübung der Aufsicht erforderlich ist. Die Agrarbehörde kann Sitzungen der Organe der Agrargemeinschaften einberufen. Sie ist ferner berechtigt, zu den Sitzungen der Organe der Agrargemeinschaften Vertreter zu entsenden. Diese sind berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen.

(3) Vernachlässigt eine Agrargemeinschaft die Bestellung der Organe oder vernachlässigen die Organe ihre gesetz-, verordnungs- und satzungsmäßigen Aufgaben, so hat die Agrarbehörde nach vorheriger Androhung das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der Agrargemeinschaft zu veranlassen; sie kann insbesondere einen Sachverwalter mit einzelnen oder allen Befugnissen der Organe auf Kosten der Agrargemeinschaft betrauen.

(4) Beschlüsse (Verfügungen) über die Errichtung erwerbswirtschaftlicher Unternehmen, insbesondere die Ausübung eines Gewerbes, den Beitritt zu erwerbswirtschaftlichen Unternehmen sowie den Erwerb und die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen bedürfen der Genehmigung der Agrarbehörde.

(5) Die Genehmigung der Agrarbehörde nach Abs. 4 darf nur versagt werden, wenn durch den Beschluss (die Verfügung) Gesetze verletzt werden, der Zweck der Agrargemeinschaft (§ 36 lit. a) überschritten wird oder infolge der zu erwartenden Belastungen unter Berücksichtigung der Größe der Agrargemeinschaft, ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit sowie des Umfanges und der Art der von ihr zu besorgenden Aufgaben das Vorhaben, das den Gegenstand des Beschlusses (der Verfügung) bildet, wirtschaftlich unzweckmäßig ist.

(6) Beschlüsse (Verfügungen), die gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und dabei wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft, ihrer Mitglieder oder bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c auch der Gemeinde verletzen, sind von der Agrarbehörde aufzuheben. Nach dem Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung (Verfügung) ist eine Aufhebung nicht mehr zulässig.

(7) Die Agrarbehörde hat auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zu entscheiden über Streitigkeiten

a)

zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie

b)

zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c.

Anträge nach lit. a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 in den im § 36c Abs. 1 genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.

(8) In Verfahren nach den Abs. 3 und 4 ist nur die Agrargemeinschaft Partei. In Verfahren nach den Abs. 6 und 7 sind jedenfalls die Agrargemeinschaft und die den Antrag stellenden Mitglieder Parteien; bei Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft nach § 33 Abs. 2 lit. c ist auch die Gemeinde Partei.

In Kraft seit 01.07.2014 bis 31.12.9999
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