(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Verbuchung der Einnahmen und Ausgaben, die Erstellung und die Form der Jahresrechnung und des Voranschlages sowie des Abschlusses und des Voranschlages des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten, die hiefür jeweils zu verwendenden Formulare, die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und die Führung von Aufzeichnungen, die Prüfung der Jahresrechnung und des Abschlusses des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten durch die Rechnungsprüfer sowie die Vorlage der Jahresrechnung an die Agrarbehörde und ihre Veröffentlichung auf der Internetseite des Landes Tirol zu erlassen.
(2) Die Landesregierung hat alle drei Jahre den Durchschnitt der in einem Wirtschaftsjahr für die Ausübung von Nutzungsrechten auf einer Alm- bzw. Weidefläche nach § 33 Abs. 2 lit. c Z 1 für die Erhaltung und Bewirtschaftung zu leistenden Alm- bzw. Weidebeiträge sowie den Durchschnitt der in einem Wirtschaftsjahr für die Nutzung von 1m³ Rechtholz (Bauholz, Brennholz) vom Waldeigentümer für die Wiederaufforstung, die Jungwaldpflege und die Erhaltung der forstlichen Bringungsanlagen, jeweils gegliedert nach politischen Bezirken, zu erheben und die Ausgangsbeträge für die Ermittlung des Bewirtschaftungsbeitrages (§ 36h Abs. 3 lit. a und b) für jeden politischen Bezirk durch Verordnung festzusetzen.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung feststellen, dass eine von den Organen der Agrargemeinschaft zu besorgende Angelegenheit ausschließlich den Substanzwert betrifft (§ 36c Abs. 1), sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betrifft (§ 36c Abs. 4) bzw. ausschließlich die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betrifft (§ 36c Abs. 5).
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