(1) Die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken kann durch Teilungen oder Regulierungen erfolgen.
(2) Die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen einer Agrargemeinschaft, soweit diese auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 besteht, und der substanzberechtigten Gemeinde sowie im Fall des § 49b Abs. 1 erster Satz auch den sonstigen Nutzungsberechtigten hat im Auseinandersetzungsverfahren nach den §§ 49a bis 49j zu erfolgen.
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