(1) Die Agrargemeinschaft hat die Ausübbarkeit der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte durch die Nutzungsberechtigten zu gewährleisten. Der Substanzverwalter hat zu diesem Zweck insbesondere sicherzustellen, dass die dafür erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Erhaltung der notwendigen Infrastruktur getroffen werden.
(2) Nutzungsberechtigte, die ihre land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte tatsächlich ausüben, haben zu jenen Aufwendungen der Agrargemeinschaft, die zur Gewährleistung der Ausübbarkeit ihrer Nutzungsrechte erforderlich sind (Abs. 1), jährlich im Nachhinein einen Bewirtschaftungsbeitrag zu leisten.
(3) Der auf die landwirtschaftliche Nutzung (Weide) und der auf die forstwirtschaftliche Nutzung (Wald) entfallende Teil des Bewirtschaftungsbeitrages ist jeweils gesondert zu ermitteln. Dessen Höhe bestimmt sich
a) | für den auf die landwirtschaftliche Nutzung (Weide) entfallenden Teil nach dem Durchschnitt der im jeweiligen politischen Bezirk in einem Wirtschaftsjahr für die Ausübung von Nutzungsrechten auf einer Alm- bzw. Weidefläche im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 1 für die Erhaltung und Bewirtschaftung zu leistenden Alm- bzw. Weidebeiträge, | |||||||||
b) | für den auf die forstwirtschaftliche Nutzung (Wald) entfallenden Teil nach dem Durchschnitt der im jeweiligen politischen Bezirk in einem Wirtschaftsjahr für die Nutzung von 1m³ Rechtholz (Bauholz, Brennholz) vom Waldeigentümer für die Wiederaufforstung, die Jungwaldpflege und die Erhaltung der forstlichen Bringungsanlagen, im Fall von Teilwäldern ausschließlich für die Erhaltung der forstlichen Bringungsanlagen, zu tragenden Aufwand. |
Erstreckt sich das Gebiet einer Agrargemeinschaft über mehrere politische Bezirke, so ist der Bewirtschaftungsbeitrag der Agrargemeinschaft aus den in der Verordnung nach § 36k Abs. 2 festgelegten Ausgangsbeträgen der betreffenden Bezirke im Verhältnis der im jeweiligen Bezirk gelegenen Weide- und Waldflächen der Agrargemeinschaft zu ermitteln. Der so ermittelte Bewirtschaftungsbeitrag ist auf jene Nutzungsberechtigten, die im betreffenden Wirtschaftsjahr ihr Nutzungsrecht tatsächlich ausgeübt haben, unter Berücksichtigung des jeweiligen Ausmaßes dieser Ausübung umzulegen.
(4) Der Substanzverwalter hat nach dem Ende jedes Wirtschaftsjahres unverzüglich den Bewirtschaftungsbeitrag nach Abs. 3 zu ermitteln und den zur Zahlung verpflichteten Nutzungsberechtigten den jeweils auf sie entfallenden Anteil am Bewirtschaftungsbeitrag vorzuschreiben. Die Nutzungsberechtigten haben den ihnen vorgeschriebenen Betrag binnen zwei Wochen auf das Substanzkonto einzuzahlen. Nicht fristgerecht geleistete Zahlungen hat der Substanzverwalter nachweislich einzumahnen. Anhängige Verfahren nach § 37 Abs. 7 stehen der Leistungsverpflichtung der Nutzungsberechtigten nicht entgegen.
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