(1) Für die Errichtung von bewilligungspflichtigen Anlagen nach § 6 kann enteignet werden.
(2) Eine Enteignung ist nur zulässig, wenn
a) | für die Errichtung der Anlage nach § 6 ein Bedarf besteht, dessen Deckung im öffentlichen Interesse, insbesondere zur Sicherung der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, gelegen ist, | |||||||||
b) | zwingende technische Gründe eine dauernde Inanspruchnahme des Gegenstandes der Enteignung bedingen, | |||||||||
c) | der Gegenstand der Enteignung geeignet ist, der zweckmäßigen und wirtschaftlichen Verwirklichung des Vorhabens zu dienen, | |||||||||
d) | der Gegenstand der Enteignung nicht anders als durch Enteignung beschafft werden kann, insbesondere weil eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten nicht zustande kommt, und | |||||||||
e) | ihr Zweck unmittelbar verwirklicht werden kann. |
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