§ 27 TEG 2012

TEG 2012 - Elektrizitätsgesetz 2012 - TEG 2012, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.11.2024

(1) Für die Errichtung von bewilligungspflichtigen Anlagen nach § 6 kann enteignet werden.

(2) Eine Enteignung ist nur zulässig, wenn

a)

für die Errichtung der Anlage nach § 6 ein Bedarf besteht, dessen Deckung im öffentlichen Interesse, insbesondere zur Sicherung der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, gelegen ist,

b)

zwingende technische Gründe eine dauernde Inanspruchnahme des Gegenstandes der Enteignung bedingen,

c)

der Gegenstand der Enteignung geeignet ist, der zweckmäßigen und wirtschaftlichen Verwirklichung des Vorhabens zu dienen,

d)

der Gegenstand der Enteignung nicht anders als durch Enteignung beschafft werden kann, insbesondere weil eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten nicht zustande kommt, und

e)

ihr Zweck unmittelbar verwirklicht werden kann.

In Kraft seit 22.12.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 27 TEG 2012


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 27 TEG 2012 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 27 TEG 2012


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 27 TEG 2012


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 27 TEG 2012 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis TEG 2012 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 26 TEG 2012
§ 28 TEG 2012