§ 29c TEG 2012 Zusätzliche Erfordernisse, besondere Verfahrensbestimmungen, Beteiligung der Öffentlichkeit

TEG 2012 - Elektrizitätsgesetz 2012 - TEG 2012, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2024
  1. (1)Absatz einsBei der Errichtung, Betrieb, Änderung, Instandhaltung, Instandsetzung, Aktualisierung sowie Stilllegung von Stromerzeugungsanlagen, die in den Anwendungsbereich des Kapitels II der Richtlinie 2010/75/EU fallen, gelten die allgemeinen Erfordernisse nach § 5. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dassBei der Errichtung, Betrieb, Änderung, Instandhaltung, Instandsetzung, Aktualisierung sowie Stilllegung von Stromerzeugungsanlagen, die in den Anwendungsbereich des Kapitels römisch II der Richtlinie 2010/75/EU fallen, gelten die allgemeinen Erfordernisse nach Paragraph 5, Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass
    1. a)Litera aEnergie effizient verwendet wird,
    2. b)Litera balle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen eine Umweltverschmutzung im Sinn des Kapitels II der Richtlinie 2010/75/EU, insbesondere durch den Einsatz von dem Stand der Technik entsprechenden technologischen Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, getroffen werden,alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen eine Umweltverschmutzung im Sinn des Kapitels römisch II der Richtlinie 2010/75/EU, insbesondere durch den Einsatz von dem Stand der Technik entsprechenden technologischen Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, getroffen werden,
    3. c)Litera cdie besten verfügbaren Techniken (§ 29a Abs. 4) angewendet werden,die besten verfügbaren Techniken (Paragraph 29 a, Absatz 4,) angewendet werden,
    4. d)Litera dkeine erhebliche Umweltverschmutzung im Sinn des Kapitels II der Richtlinie 2010/75/EU verursacht wird,keine erhebliche Umweltverschmutzung im Sinn des Kapitels römisch II der Richtlinie 2010/75/EU verursacht wird,
    5. e)Litera edas Entstehen von Abfällen nach der Richtlinie 2008/98/EG vermieden wird; sofern Abfälle anfallen, werden diese entsprechend der Prioritätenfolge und im Einklang mit der Richtlinie 2008/98/EG zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt, verwertet oder, wenn dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, beseitigt, wobei Auswirkungen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu vermindern sind,
    6. f)Litera fdie notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen,
    7. g)Litera gbei einer endgültigen Stilllegung die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um jegliche Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und den zufriedenstellenden Zustand des Betriebsgeländes wiederherzustellen.
  2. (2)Absatz 2Dem Antrag zur Errichtung, zum Betrieb, zur wesentlichen Änderung sowie zur Aktualisierung sind zusätzlich zu § 8 folgende Unterlagen anzuschließen:Dem Antrag zur Errichtung, zum Betrieb, zur wesentlichen Änderung sowie zur Aktualisierung sind zusätzlich zu Paragraph 8, folgende Unterlagen anzuschließen:
    1. a)Litera aeine Beschreibung der Emissionsquellen der Anlage,
    2. b)Litera bAngaben über den Zustand des Anlagengeländes,
    3. c)Litera ceinen Bericht über den Ausgangszustand, wenn relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden zur Vermeidung einer Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers auf dem Gelände der Anlage,
    4. d)Litera dArt und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Anlage in jedes Umweltmedium sowie Feststellung von erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt,
    5. e)Litera eVorgesehene Technologien und sonstige Techniken zur Vermeidung der Emissionen aus der Anlage oder, sofern dies nicht möglich ist, Verminderung derselben,
    6. f)Litera fMaßnahmen zur Vermeidung, zur Vorbereitung, zur Wiederverwendung, zum Recycling und zur Verwertung der von der Anlage erzeugten Abfälle,
    7. g)Litera gdie sonstigen vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der Vorschriften bezüglich der Verpflichtungen nach Abs. 1 und § 5,die sonstigen vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der Vorschriften bezüglich der Verpflichtungen nach Absatz eins und Paragraph 5,,
    8. h)Litera hdie vorgesehenen Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen der Anlage,
    9. i)Litera ieine Darstellung über die wichtigsten vom Antragsteller geprüften Alternativen zu den vorgesehenen Technologien, Techniken und Maßnahmen.
    10. j)Litera jeine allgemein verständliche Zusammenfassung der Angaben nach lit. a bis i und § 8.eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Angaben nach Litera a bis i und Paragraph 8,
  3. (3)Absatz 3Die Änderung einer Anlage nach § 29b Abs. 3 ist der Behörde vor Beginn der Ausführung anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Beschreibung des Vorhabens unter Anschluss der erforderlichen Pläne nach § 8 Abs. 2 lit. a und b anzuschließen, aus denen Art und Umfang der beabsichtigten Änderungen der Beschaffenheit, Funktionsweise, oder der Erweiterung der Anlage, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, hervorgeht. Ergibt sich aus der Anzeige, dass eine wesentliche Änderung vorliegt, hat die Behörde den Betreiber aufzufordern, hierfür um eine Bewilligung anzusuchen.Die Änderung einer Anlage nach Paragraph 29 b, Absatz 3, ist der Behörde vor Beginn der Ausführung anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Beschreibung des Vorhabens unter Anschluss der erforderlichen Pläne nach Paragraph 8, Absatz 2, Litera a und b anzuschließen, aus denen Art und Umfang der beabsichtigten Änderungen der Beschaffenheit, Funktionsweise, oder der Erweiterung der Anlage, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, hervorgeht. Ergibt sich aus der Anzeige, dass eine wesentliche Änderung vorliegt, hat die Behörde den Betreiber aufzufordern, hierfür um eine Bewilligung anzusuchen.
  4. (4)Absatz 4Die Bestimmungen der §§ 10 und 11 finden sinngemäß Anwendung. Für die elektronische Einbringung gilt § 8 Abs. 6 bis 8 sinngemäß.Die Bestimmungen der Paragraphen 10 und 11 finden sinngemäß Anwendung. Für die elektronische Einbringung gilt Paragraph 8, Absatz 6 bis 8 sinngemäß.
  5. (5)Absatz 5Die Behörde hat das Vorhaben auf der Internetseite des Landes Tirol sowie in einer in Tirol landesweit verbreiteten Tageszeitung sowie an der (den) Amtstafeln(n) der Gemeinde(n) kundzumachen. In der Kundmachung ist anzugeben, bei welcher Behörde und innerhalb welchen Zeitraums der Antrag sowie die Projektunterlagen aufliegen, sowie wann Einsicht genommen werden kann. Die Auflegungsfrist hat mindestens sechs Wochen zu betragen. Ferner ist anzugeben, ob eine einzelstaatliche oder grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung oder Konsultationen mit dem angrenzenden Nachbarstaat erforderlich sind. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass jedermann innerhalb der Auflegungsfrist zum Antrag Stellung nehmen kann und dass die Entscheidung über den Antrag mit Bescheid erfolgt.
  6. (6)Absatz 6In Verfahren betreffend Stromerzeugungsanlagen im Sinn des Kapitels II der Richtlinie 2010/75/EU sind unbeschadet des § 10 Abs. 1 ParteienIn Verfahren betreffend Stromerzeugungsanlagen im Sinn des Kapitels römisch II der Richtlinie 2010/75/EU sind unbeschadet des Paragraph 10, Absatz eins, Parteien
    1. a)Litera aUmweltorganisationen, die nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt sind, undUmweltorganisationen, die nach Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannt sind, und
    2. b)Litera bUmweltorganisationen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder in Fällen des § 29d auch aus dem betreffenden Staat, wenn das Vorhaben voraussichtlich Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des Staates hat, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt;Umweltorganisationen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder in Fällen des Paragraph 29 d, auch aus dem betreffenden Staat, wenn das Vorhaben voraussichtlich Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des Staates hat, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt;
    dies jeweils unter der Voraussetzung, dass während der Auflegungsfrist schriftlich Einwendungen erhoben wurden. Die Umweltorganisationen können die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen, soweit sie während der Auflegungsfrist schriftlich Einwendungen erhoben haben, und können Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Sie sind von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung persönlich zu verständigen.
  7. (7)Absatz 7Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, ist dies auf der Internetseite des Landes Tirol sowie in einer in Tirol landesweit verbreiteten Tageszeitung sowie an der (den) Amtstafeln(n) der Gemeinde(n) kundzumachen.
  8. (8)Absatz 8Die Behörde hat Bescheide nach §§ 30, 30f und 31 auf der Internetseite des Landes Tirol für die Dauer von mindestens vier Wochen kundzumachen.Die Behörde hat Bescheide nach Paragraphen 30,, 30f und 31 auf der Internetseite des Landes Tirol für die Dauer von mindestens vier Wochen kundzumachen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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