(1) Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, die Anlage den Erfordernissen nach § 5 sowie der Errichtungs- bzw. Betriebsbewilligung entsprechend zu betreiben, instand zu halten und instand zu setzen. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, so hat ihm die Behörde die entsprechenden Maßnahmen unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen.
(2) Besteht eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen, so hat die Behörde dem Bewilligungsinhaber die zur Beseitigung der Gefährdung sofort notwendigen Maßnahmen ohne weiteres Verfahren aufzutragen. Kommt der Verpflichtete diesem Auftrag nicht unverzüglich nach, so hat die Behörde die Maßnahmen auf seine Gefahr und Kosten sofort durchführen zu lassen. Der Verpflichtete hat die Durchführung dieser Maßnahmen zu dulden. Die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist zulässig.
(3) Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, die Anlage sofort außer Betrieb zu nehmen, wenn diese derart mangelhaft ist, dass den Erfordernissen nach § 5 durch Maßnahmen im Sinn der Abs. 1 und 2 nicht oder nicht ausreichend entsprochen werden kann. Die Anlage darf erst nach der Behebung der Mängel wieder in Betrieb genommen werden.
(4) Die Behörde hat dem Bewilligungsinhaber den Weiterbetrieb der Anlage mit Bescheid zu untersagen, wenn die Anlage entgegen dem Abs. 3 betrieben wird. Der Untersagungsbescheid ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für seine Erlassung nicht mehr vorliegen.
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