§ 20 TEG 2012 Betriebsunterbrechung und Stilllegung der Anlage

TEG 2012 - Elektrizitätsgesetz 2012 - TEG 2012, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.12.2024

(1) Der Bewilligungsinhaber hat, wenn er nicht zugleich Betreiber des Verteilernetzes ist, dem Netzbetreiber eine beabsichtigte Betriebsunterbrechung unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer spätestens zwei Wochen vor der Unterbrechung anzuzeigen. Bei Störfällen, der Einwirkung höherer Gewalt und anderen vergleichbaren Betriebsunterbrechungen ist der Betreiber des Verteilernetzes sofort zu verständigen.

(2) Der Bewilligungsinhaber hat die beabsichtigte Stilllegung der Anlage der Behörde und, wenn er nicht zugleich Betreiber des Verteilernetzes ist, auch dem Netzbetreiber spätestens drei Monate vorher anzuzeigen. In der Anzeige an die Behörde sind auch die beabsichtigten Vorkehrungen nach § 21 Abs. 2 zweiter Satz darzulegen.

In Kraft seit 23.12.2011 bis 31.12.9999
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