Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.12.2024
(1)Absatz einsSoweit eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten nicht zustande kommt, hat die Behörde auf Antrag eine vorübergehende Benützung fremder Grundstücke mit schriftlichem Bescheid zu bewilligen, soweit dies zur Vorbereitung eines Antrages um die Erteilung einer Errichtungsbewilligung für eine Anlage nach § 6 erforderlich ist. Soweit eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten nicht zustande kommt, hat die Behörde auf Antrag eine vorübergehende Benützung fremder Grundstücke mit schriftlichem Bescheid zu bewilligen, soweit dies zur Vorbereitung eines Antrages um die Erteilung einer Errichtungsbewilligung für eine Anlage nach Paragraph 6, erforderlich ist.
(2)Absatz 2Im Antrag sind die Art, der Umfang und der Zweck der Arbeiten sowie die hiervon betroffenen Grundstücke anzuführen. Zur Feststellung der Namen und Adressen der Eigentümer, der sonst hierüber Verfügungsberechtigten, der dinglich Berechtigten mit Ausnahme von Pfandgläubigern und jener Personen, denen öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte im Sinn des § 5 Abs. 1 lit. b Z 1 an den Grundstücken zustehen, hat die Behörde eine Abfrage im Grundbuch durchzuführen. Dem Antrag sind erforderlichenfalls nähere Beschreibungen und Pläne anzuschließen, aus denen der Umfang der Vorarbeiten hervorgeht.Im Antrag sind die Art, der Umfang und der Zweck der Arbeiten sowie die hiervon betroffenen Grundstücke anzuführen. Zur Feststellung der Namen und Adressen der Eigentümer, der sonst hierüber Verfügungsberechtigten, der dinglich Berechtigten mit Ausnahme von Pfandgläubigern und jener Personen, denen öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, Litera b, Ziffer eins, an den Grundstücken zustehen, hat die Behörde eine Abfrage im Grundbuch durchzuführen. Dem Antrag sind erforderlichenfalls nähere Beschreibungen und Pläne anzuschließen, aus denen der Umfang der Vorarbeiten hervorgeht.
(3)Absatz 3Im Verfahren haben der Antragsteller und die im Abs. 2 genannten Personen Parteistellung. Den im Abs. 2 genannten Personen kommt Parteistellung zur Frage der Erforderlichkeit der Benützung der betroffenen Grundstücke zu.Im Verfahren haben der Antragsteller und die im Absatz 2, genannten Personen Parteistellung. Den im Absatz 2, genannten Personen kommt Parteistellung zur Frage der Erforderlichkeit der Benützung der betroffenen Grundstücke zu.
(4)Absatz 4In der Bewilligung ist dem Antragsteller das Recht einzuräumen, fremde Grundstücke zu betreten und auf ihnen die zur Planung der Anlage nach § 6 erforderlichen Bodenuntersuchungen und sonstigen notwendigen technischen Arbeiten vorzunehmen. Die Bewilligung kann sich auch auf die Durchführung von Vermessungen, die Anbringung von Vermessungszeichen, Geländeaufnahmen, Grundwasseruntersuchungen oder auf die Beseitigung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Pflanzen erstrecken, soweit dies für die zweckmäßige Durchführung der Vorarbeiten unbedingt erforderlich ist.In der Bewilligung ist dem Antragsteller das Recht einzuräumen, fremde Grundstücke zu betreten und auf ihnen die zur Planung der Anlage nach Paragraph 6, erforderlichen Bodenuntersuchungen und sonstigen notwendigen technischen Arbeiten vorzunehmen. Die Bewilligung kann sich auch auf die Durchführung von Vermessungen, die Anbringung von Vermessungszeichen, Geländeaufnahmen, Grundwasseruntersuchungen oder auf die Beseitigung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Pflanzen erstrecken, soweit dies für die zweckmäßige Durchführung der Vorarbeiten unbedingt erforderlich ist.
(5)Absatz 5Die Bewilligung nach Abs. 1 ist längstens für ein Jahr zu erteilen. Die Frist ist auf Antrag jeweils angemessen, höchstens jedoch um ein Jahr zu verlängern, wenn die Vorarbeiten ohne Verschulden des Bewilligungsinhabers nicht abgeschlossen werden konnten und der Antrag auf Fristverlängerung vor dem Ablauf der Frist eingebracht wurde.Die Bewilligung nach Absatz eins, ist längstens für ein Jahr zu erteilen. Die Frist ist auf Antrag jeweils angemessen, höchstens jedoch um ein Jahr zu verlängern, wenn die Vorarbeiten ohne Verschulden des Bewilligungsinhabers nicht abgeschlossen werden konnten und der Antrag auf Fristverlängerung vor dem Ablauf der Frist eingebracht wurde.
(6)Absatz 6Vorarbeiten sind so durchzuführen, dass die Interessen der im Abs. 2 genannten Personen so gering wie möglich beeinträchtigt werden.Vorarbeiten sind so durchzuführen, dass die Interessen der im Absatz 2, genannten Personen so gering wie möglich beeinträchtigt werden.
(7)Absatz 7Die beabsichtigte Durchführung der Vorarbeiten ist den im Abs. 2 genannten Personen rechtzeitig, mindestens aber eine Woche vor ihrer Ausführung, schriftlich mitzuteilen. Die mit der Leitung der Vorarbeiten betraute Person hat sich bei der Ausübung der Bewilligung gegenüber diesen Personen auf deren Verlangen auszuweisen.Die beabsichtigte Durchführung der Vorarbeiten ist den im Absatz 2, genannten Personen rechtzeitig, mindestens aber eine Woche vor ihrer Ausführung, schriftlich mitzuteilen. Die mit der Leitung der Vorarbeiten betraute Person hat sich bei der Ausübung der Bewilligung gegenüber diesen Personen auf deren Verlangen auszuweisen.
(8)Absatz 8Die im Abs. 2 genannten Personen haben die Benützung der Grundstücke zur Durchführung der bewilligten Vorarbeiten zu dulden.Die im Absatz 2, genannten Personen haben die Benützung der Grundstücke zur Durchführung der bewilligten Vorarbeiten zu dulden.
(9)Absatz 9Werden Grundstücke für Vorarbeiten benützt, so haben die im Abs. 2 genannten Personen gegenüber dem Berechtigten Anspruch auf Vergütung für die ihnen dadurch verursachten Vermögensnachteile. Sofern eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden kann, hat die Behörde auf deren Antrag die Vergütung in sinngemäßer Anwendung des 12. Abschnittes des Tiroler Straßengesetzes festzusetzen. Werden Grundstücke für Vorarbeiten benützt, so haben die im Absatz 2, genannten Personen gegenüber dem Berechtigten Anspruch auf Vergütung für die ihnen dadurch verursachten Vermögensnachteile. Sofern eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden kann, hat die Behörde auf deren Antrag die Vergütung in sinngemäßer Anwendung des 12. Abschnittes des Tiroler Straßengesetzes festzusetzen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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