(1) Wurde die Errichtungs- oder Betriebsbewilligung befristet erteilt, so kann frühestens zwei Jahre, spätestens aber sechs Monate vor dem Ablauf der Bewilligungsdauer, bei der Behörde um die Verlängerung der Errichtungs- oder Betriebsbewilligung schriftlich angesucht werden.
(2) Die Behörde hat einem Antrag nach Abs. 1 stattzugeben, wenn die Anlage der Errichtungs- bzw. Betriebsbewilligung und den Erfordernissen nach § 5 entspricht.
(3) Hinsichtlich der Parteistellung gilt § 10 Abs. 1 sinngemäß.
(4) Durch einen rechtzeitig eingebrachten Antrag nach Abs. 1 wird der Ablauf der Bewilligungsdauer bis zur Beendigung des Verfahrens, einschließlich eines Verfahrens vor dem Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof, gehemmt.
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