(1) Dieser Unterabschnitt gilt für Stromerzeugungsanlagen im Sinn des Kapitels II der Richtlinie 2010/75/EU. Soweit darin nichts anderes bestimmt ist, gelten für solche Stromerzeugungsanlagen die Abschnitte 1, 2 und 4.
(2) Kann die Verwirklichung eines Vorhabens für eine Stromerzeugungsanlage im Sinn des Kapitels II der Richtlinie 2010/75/EU erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen EU-Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens haben oder stellt ein solcher Staat ein diesbezügliches Ersuchen, so hat die Behörde diesen Staat spätestens mit der Kundmachung des Antrages nach Abs. 6 zu informieren. Dabei sind die möglichen grenzüberschreitenden Auswirkungen und das Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung darzustellen. Dem Staat ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob er am Verfahren teilnehmen will.
(3) Will der betreffende Staat am Verfahren teilnehmen, so sind ihm die Unterlagen nach § 8 Abs. 2 und 3 zuzuleiten und es ist ihm eine angemessene Frist zur Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen, innerhalb der die Unterlagen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und ihr Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben werden können. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen. Dem betreffenden Staat sind ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Entscheidung über das Ansuchen um die Erteilung der Errichtungsbewilligung zu übermitteln.
(4) Wird von einem anderen Staat im Sinn des Abs. 2 erster Satz ein Verfahren zur Erteilung einer Errichtungsbewilligung für eine Stromerzeugungsanlage im Sinn des Kapitels II der Richtlinie 2010/75/EU durchgeführt, so hat die Behörde in sinngemäßer Anwendung des § 10 Abs. 4 vorzugehen. Bei ihr eingelangte Stellungnahmen sind dem anderen Staat ehestmöglich zu übermitteln.
(5) Die Abs. 2, 3 und 4 gelten sinngemäß für andere als die im Abs. 2 erster Satz genannten Staaten, deren Angehörigen Österreich aufgrund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration die selben Rechte wie Inländern zu gewähren hat, und im Übrigen nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit. Darüber hinausgehende staatsvertragliche Regelungen werden nicht berührt.
(6) In Verfahren betreffend die Errichtung oder wesentliche Änderung von Stromerzeugungsanlagen im Sinn des Kapitels II der Richtlinie 2010/75/EU ist der Antrag auf Erteilung der Errichtungsbewilligung in zwei in Tirol landesweit verbreiteten Tageszeitungen und auf der Internetseite der Behörde kundzumachen. In der Kundmachung ist anzugeben, bei welcher Behörde und innerhalb welchen Zeitraumes der Antrag sowie die Projektsunterlagen aufliegen, wobei die Auflegungsfrist mindestens sechs Wochen zu betragen hat, und wann Einsicht in diese Unterlagen genommen werden kann. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass jedermann innerhalb der Auflegungsfrist zum Antrag Stellung nehmen kann und dass die Entscheidung über den Antrag mit Bescheid erfolgt.
(7) In Verfahren betreffend Stromerzeugungsanlagen im Sinn des Kapitels II der Richtlinie 2010/75/EU sind unbeschadet des § 10 Abs. 1 Parteien
a) | Umweltorganisationen, die nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt sind, und | |||||||||
b) | Umweltorganisationen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder in Fällen des Abs. 5 auch aus dem betreffenden Staat, wenn das Vorhaben voraussichtlich Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des Staates hat, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt; |
dies jeweils unter der Voraussetzung, dass während der Auflegungsfrist schriftlich Einwendungen erhoben wurden. Die Umweltorganisationen haben das Recht, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen. Sie sind von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung persönlich zu verständigen.
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