(1) Nachbarn sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Anlage in ihren Interessen nach § 5 Abs. 1 lit. b beeinträchtigt werden können. Sie sind berechtigt, die Beeinträchtigung dieser Interessen geltend zu machen.
(2) Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich nur vorübergehend in der Nähe der Anlage aufhalten und die nicht in ihrem Eigentum, sonstigen dinglichen Rechten oder öffentlich-rechtlichen Nutzungsrechten gefährdet sind.
(3) Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten, Heimen und ähnlichen Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
(4) Als Nachbarn gelten auch die im Abs. 1 genannten Personen bezüglich grenznaher Grundstücke im Ausland, wenn im betreffenden Staat österreichische Nachbarn in den entsprechenden Verfahren rechtlich oder tatsächlich einen im Wesentlichen vergleichbaren Nachbarschaftsschutz genießen.
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