§ 9 TBSFG

TBSFG - Bergsportführergesetz -TBSFG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Befugnis als Berg- und Schiführer erlischt:

a)

mit dem Tod des Berg- und Schiführers,

b)

mit dem Entzug der Befugnis oder

c)

mit dem Verzicht auf die Befugnis.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Befugnis zu entziehen, wenn

a)

eine der Voraussetzungen für die Verleihung der Befugnis nach § 4 Abs. 1 nachträglich weggefallen ist,

b)

ein Berg- und Schiführer der Verpflichtung zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen nach § 13 Abs. 2 öfter als zweimal nicht nachgekommen ist oder

c)

über einen Berg- und Schiführer die Disziplinarstrafe des Ausschlusses aus dem Tiroler Bergsportführerverband verhängt wurde, und zwar für die Dauer des Ausschlusses.

(3) Im Fall des Entzuges der Befugnis ist dem Tiroler Bergsportführerverband eine Ausfertigung der Entscheidung darüber zu übersenden.

(4) Ein Berg- und Schiführer kann auf seine Befugnis verzichten. Der Verzicht ist gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Behörde unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam. Die Behörde hat den Verzicht unverzüglich dem Tiroler Bergsportführerverband mitzuteilen.

(5) Der Tiroler Bergsportführerverband ist berechtigt, eine ihm nach Abs. 3 übermittelte Entscheidung sowie einen ihm nach Abs. 4 mitgeteilten Verzicht an seine Sektionen zu übermitteln.

(6) Im Fall des Abs. 1 lit. b oder c sind der Bezirksverwaltungsbehörde der Berg- und Schiführerausweis sowie das Berg- und Schiführerabzeichen auszufolgen.

In Kraft seit 03.07.2021 bis 31.12.9999
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