§ 10 TBSFG

TBSFG - Bergsportführergesetz -TBSFG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Der Tiroler Bergsportführerverband hat zur Vorbereitung auf die Berg- und Schiführerprüfung nach Bedarf Ausbildungslehrgänge durchzuführen. Sie haben die für die erfolgreiche Ablegung der Berg- und Schiführerprüfung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln. Der Ausbildungslehrgang ist in mehreren Abschnitten durchzuführen. Die erfolgreiche Teilnahme an einem Abschnitt des Ausbildungslehrganges ist Voraussetzung für die Zulassung zum nächstfolgenden Abschnitt. Die Teilnehmer am Ausbildungslehrgang haben während der Zeit der Ausbildung ein mindestens sechswöchiges Praktikum, im Zug dessen Tätigkeiten als Berg- und Schiführeranwärter (§ 14) im Rahmen von Berg- und Schitouren sowie Sportklettertätigkeiten auszuüben sind, zu absolvieren. In begründeten Fällen kann die durch Verordnung nach Abs. 2 festzulegende Frist, binnen derer der Ausbildungslehrgang zu absolvieren ist, mit Bescheid des Präsidenten des Tiroler Bergsportführerverbandes um höchstens ein Jahr verlängert werden.

(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches der Berg- und Schiführer sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Berg- und Schibergsteigens sowie des Sportkletterns durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Ausbildungslehrgang zu erlassen. In dieser Verordnung sind insbesondere der Lehrstoff, die Lehrmethoden, die Dauer des Ausbildungslehrganges, dessen Gliederung in Abschnitte und die Frist, innerhalb der dieser zu absolvieren ist, sowie die Ausgestaltung des Praktikums zu regeln.

(3) Der Lehrstoff ist in theoretische und praktische Teile zu gliedern. Die theoretischen Teile haben jedenfalls die Gegenstände Berufskunde und Vorschriften über das Bergsportführerwesen, Natur- und Umweltkunde, Tourismuskunde, Grundkenntnisse in einer lebenden Fremdsprache, Körperlehre und Erste Hilfe, Tourenplanung und Tourenführung, Berggefahren, Wetterkunde, Karten- und Orientierungskunde, Schnee- und Lawinenkunde, Gletscherkunde sowie Ausrüstungs- und Gerätekunde zu umfassen. Die praktischen Teile haben jedenfalls die Gegenstände Lawinenausbildung, Felstourenausbildung, Eistourenausbildung, Schitourenausbildung, Bergrettungsausbildung und Grundfertigkeiten in den modernen Arten des Schilaufens zu umfassen.

(4) Zu einem Ausbildungslehrgang dürfen nur Personen zugelassen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, über die körperliche Eignung sowie über jene Fertigkeiten und Kenntnisse im Bergsteigen und Schibergsteigen sowie im Sportklettern verfügen, die die erfolgreiche Ablegung der Berg- und Schiführerprüfung nach der Teilnahme am Ausbildungslehrgang erwarten lassen. Die körperliche Eignung ist durch ein höchstens drei Monate altes ärztliches Attest nachzuweisen. Die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse sind durch einen Tourenbericht und die Ablegung der Eignungsprüfung nachzuweisen. Die Eignungsprüfung ist vor der Prüfungskommission nach § 11 Abs. 4 abzulegen.

(5) Die Ablehnung der Zulassung zu einem Ausbildungslehrgang ist mit Bescheid des Präsidenten des Tiroler Bergsportführerverbandes auszusprechen.

(6) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Ausbildungserfordernisse des Ausbildungslehrganges nach Abs. 1 durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Tourenbericht und die Eignungsprüfung zu erlassen.

(7) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Lehrstoffes, der Lehrmethoden und der Dauer der Ausbildungen nach dem Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Bewegungserziehern und Sportlehrern – Bundessportakademiengesetz, BGBl. Nr. 140/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 19/2021, der Ausbildung zum Schiführer nach dem Tiroler Schischulgesetz 1995 sowie der Ausbildung zum Schluchtenführer und der Ausbildung zum Sportkletterlehrer nach diesem Gesetz durch Verordnung zu bestimmen, inwieweit diese Ausbildungen den Ausbildungslehrgang ersetzen.

(8) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag einer Person deren Ausbildung nach den Bergsportführergesetzen anderer Länder oder den entsprechenden Vorschriften anderer Staaten oder eine vergleichbare Ausbildung durch Berufsverbände anderer Länder oder Staaten oder beim Bundesheer, bei der Bundespolizei, bei der ehemaligen Bundesgendarmerie oder bei der ehemaligen Zollwache nach Maßgabe der Gleichwertigkeit dieser Ausbildung mit dem Ausbildungslehrgang nach Abs. 1 mit schriftlichem Bescheid ganz oder teilweise anzuerkennen.

In Kraft seit 03.07.2021 bis 31.12.9999
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