(1) Bergsportführertätigkeiten dürfen, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, nur von Berg- und Schiführern, Berg- und Schiführeranwärtern, Bergwanderführern, Schluchtenführern und Sportkletterlehrern nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgeübt werden.
(2) Das Recht der Schischulinhaber zum Führen und Begleiten von Personen bei Schitouren im Rahmen des Betriebes der Schischule nach § 7 Abs. 1 lit. c des Tiroler Schischulgesetzes 1995, LGBl. Nr. 15, in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
(3) In- und ausländische alpine Vereine dürfen Bergsportführertätigkeiten ausüben, wenn
a) | diese Tätigkeiten ausschließlich für Mitglieder und ausschließlich durch Mitglieder des betreffenden Vereines ausgeübt werden und | |||||||||
b) | weder den Mitgliedern, die diese Tätigkeiten ausüben, noch dem betreffenden Verein ein den Aufwand übersteigendes Entgelt zukommt. |
(4) Für die nach den Abs. 2 und 3 zulässige Ausübung von Bergsportführertätigkeiten gilt § 8 Abs. 2, 3 und 4 sinngemäß. Die nach den Abs. 2 und 3 zur Ausübung von Bergsportführertätigkeiten in Tirol befugten Personen haben bei der Ausübung einer solchen Tätigkeit einen entsprechenden Ausweis, aus dem ihre Befugnis hervorgeht, mitzuführen.
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