(1) Diesem Gesetz unterliegen, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist,
a) | das erwerbsmäßige Führen und Begleiten von Personen bei Berg- und Schitouren, bei Schluchtentouren, beim Bergwandern sowie beim Sportklettern und | |||||||||
b) | das erwerbsmäßige Unterweisen von Personen in den Fertigkeiten des Berg- und Schibergsteigens, des Bergwanderns, des Begehens von Schluchten und des Sportkletterns | |||||||||
einschließlich der Vermittlung von Kenntnissen über diese Bereiche (Bergsportführertätigkeiten). |
(2) Eine Tätigkeit nach Abs. 1 ist erwerbsmäßig, wenn sie gegen Entgelt oder zur Erzielung eines sonstigen wirtschaftlichen Vorteiles, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist, ausgeübt wird.
(3) Das Schilaufen im Sinne dieses Gesetzes umfaßt alle Arten des Schilaufens, insbesondere das alpine Schilaufen, das Snowboardfahren und das Langlaufen.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für Tätigkeiten nach Abs. 1 im Rahmen
a) | des Dienstes des Bundesheeres und der Bundespolizei, | |||||||||
b) | des Unterrichtes inländischer Schulen im Sinne der Art. 14 und 14a B-VG und ausländischer Schulen, die solchen inländischen Schulen vergleichbar sind sowie | |||||||||
(c) | von Sportvereinen, die satzungsmäßig im Wettkampfsport tätig und einem Sportfachverband zugeordnet sind. |
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