(1) Berg- und Schiführer sind zum erwerbsmäßigen Führen und Begleiten von Personen bei Berg- und Schitouren und beim Sportklettern befugt. Sie sind weiters zum erwerbsmäßigen Unterweisen von Personen in den Fertigkeiten des Berg- und Schibergsteigens und des Sportkletterns und zur Vermittlung von Kenntnissen hierüber berechtigt.
(2) Ein Berg- und Schiführer darf überdies seine Gäste
a) | im unmittelbaren Zusammenhang mit einer geplanten Schitour in den für Schitouren erforderlichen Fertigkeiten des Schilaufens unterweisen und | |||||||||
b) | beim Schilaufen auf Abfahrten im freien Schiraum und auf Schirouten, Schipisten und Loipen führen oder begleiten. |
(3) Ein Berg- und Schiführer darf die zur Durchführung einer geplanten Berg- oder Schitour oder Sportklettertätigkeit erforderlichen organisatorischen Maßnahmen treffen.
(4) Ein Berg- und Schiführer darf zu seiner Unterstützung bei der Ausübung von Tätigkeiten nach Abs. 1 Berg- und Schiführeranwärter und Sportkletterlehreranwärter heranziehen, soweit deren Tätigwerden von seiner Haftpflichtversicherung gedeckt ist. Vor der Heranziehung hat sich der Berg- und Schiführer von der fachlichen Eignung der Berg- und Schiführeranwärter (§ 14 Abs. 1) und der Sportkletterlehreranwärter (§ 25d Abs. 2) zu überzeugen.
(5) Personen, denen die Befugnis als Berg- und Schiführer verliehen wurde, sind zur Führung der Berufsbezeichnung „Berg- und Schiführer“ sowie zur Führung der Berufsbezeichnung „Bergwanderführer“ berechtigt.
0 Kommentare zu § 3 TBSFG